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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §49 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2785/79 E 9. April 1980 RS 1Stammrechtssatz
Wird mit einem Einspruch gegen eine Strafverfügung auch die Schuldfrage bekämpft, so hat diese ex lege die Außerkrafttretung der Strafverfügung zu Folge und die Behörde 1. Instanz hat das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Berufungsbehörde ist damit eine Entscheidungsbefugnis versagt. Entscheidet sie dennoch, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (Unzuständigkeit der belangten Behörde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030089.X03Im RIS seit
01.12.2005Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009