RS Vwgh 1987/9/16 86/03/0239

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0185 E 19. März 1987 RS 7

Stammrechtssatz

Die bloße Behauptung, es seien bei der Radarmessung "nicht geeichte Zusatzeinrichtungen" verwendet worden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde (hier: durch Eichschein war nachgewiesen, dass das Gerät geeicht und die Nacheichfrist gemäß § 15 Z 1 Maß- und EichG gemäß dessen § 16 zum Tatzeitpunkt nicht verstrichen war).

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030239.X02

Im RIS seit

05.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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