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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0185 E 19. März 1987 RS 7Stammrechtssatz
Die bloße Behauptung, es seien bei der Radarmessung "nicht geeichte Zusatzeinrichtungen" verwendet worden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde (hier: durch Eichschein war nachgewiesen, dass das Gerät geeicht und die Nacheichfrist gemäß § 15 Z 1 Maß- und EichG gemäß dessen § 16 zum Tatzeitpunkt nicht verstrichen war).
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030239.X02Im RIS seit
05.12.2005