RS Vwgh 1987/9/16 87/03/0092

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3 letzter Satz;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 86/02/0171 E VS 5. November 1987 VwSlg 12570 A/1987 RS 3; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Die Beschwerde langte am 12. November 1984 beim VwGH ein. Das Erk des VwGH vom 12. März 1986 wurde dem Bf am 27. Mai 1986 zugestellt. Wird diese Zeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in die ab 3. Jänner 1983 laufende Frist für die Vollstreckungsverjährung nicht eingerechnet, dann kann keine Rede davon sein, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, d.i. der 14. November 1986 als der Tag der Zustellung dieses Bescheides an den Bf, bereits die Vollstreckungsverjährung eingetreten sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030092.X02

Im RIS seit

05.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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