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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 lita Z2;Rechtssatz
Mit dem Einspruch gegen eine Strafverfügung wegen Übertretung des
§ 52 lit a Z 2 StVO folgenden Inhaltes: "Ich war im Auftrag des
Stadtmagistrates am ... bei verschiedenen Haftfreigaben im
Stadtgebiet unterwegs und habe auch die Belagsarbeiten in der ....
Straße (Fahrbahn, Gehsteig und Schienenguss) abgenommen. Da ich
als Kontrollorgan und im Auftrag der Stadtgemeinde ... gehandelt
habe, bitte ich um Nachsicht." beruft sich der Beschuldigte darauf, dass das Vorschriftzeichen gemäß § 52 Z 2 StVO für ihn nicht gelte. Es kann daher nicht einmal davon ausgegangen werden, dass er den objektiven Tatbestand zugegeben und bloß das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede gestellt hat, weshalb auch seine Bitte um Nachsicht nicht bloß im Sinne einer Nachsicht von der verhängten Strafe verstanden werden darf.
Schlagworte
StrafmilderungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030089.X02Im RIS seit
01.12.2005Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009