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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Erhebt jemand gegen einen Bescheid, mit dem seine Sachanträge in erster Instanz mangels Parteistellung zurückgewiesen wurden, Berufung, kommt ihm zur Klärung seiner Parteistellung jedenfalls Parteistellung zu. Den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte. Über diese Frage hat die Berufungsbehörde meritorisch abzusprechen. Mit der Zurückweisung dieser Berufung belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030062.X04Im RIS seit
13.12.2005Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018