RS Vwgh 1987/9/16 86/03/0236

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs1;

Rechtssatz

Die dem Beschuldigten (auch) im Verwaltungsstrafverfahren obliegende Mitwirkungspflicht enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, Ermittlungen über den für die Entscheidung maßgebenden und von ihr auch ohne Mitwirkung des Beschuldigten festzustellenden Sachverhalt von Amts wegen anzustellen (hier Feststellung des Zulassungsbesitzers eines Fahrzeuges durch eine bloße Anfrage an die Zulassungsbehörde).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030236.X02

Im RIS seit

01.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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