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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die dem Beschuldigten (auch) im Verwaltungsstrafverfahren obliegende Mitwirkungspflicht enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, Ermittlungen über den für die Entscheidung maßgebenden und von ihr auch ohne Mitwirkung des Beschuldigten festzustellenden Sachverhalt von Amts wegen anzustellen (hier Feststellung des Zulassungsbesitzers eines Fahrzeuges durch eine bloße Anfrage an die Zulassungsbehörde).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030236.X02Im RIS seit
01.09.2005