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L65001 Jagd Wild BurgenlandNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine rechtswirksame Ermäßigung des Jagdpachtschillings setzt eine entsprechende Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 50 Abs 2 Bgld JagdG voraus. In Ermangelung einer solchen ist bei einer Entscheidung nach § 38 Abs 4 Bgld JagdG - als Vorfrage - von der aus den im Jagdpachtvertrag getroffenen Vereinbarungen sich ergebenden Höhe des Jagdpachtschillings auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030063.X04Im RIS seit
07.12.2005