RS Vwgh 1987/9/16 87/03/0063

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Index

L65001 Jagd Wild Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
JagdG Bgld 1970 §38 Abs4;
JagdG Bgld 1970 §50;

Rechtssatz

Eine rechtswirksame Ermäßigung des Jagdpachtschillings setzt eine entsprechende Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 50 Abs 2 Bgld JagdG voraus. In Ermangelung einer solchen ist bei einer Entscheidung nach § 38 Abs 4 Bgld JagdG - als Vorfrage - von der aus den im Jagdpachtvertrag getroffenen Vereinbarungen sich ergebenden Höhe des Jagdpachtschillings auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030063.X04

Im RIS seit

07.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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