RS Vwgh 1987/9/16 87/03/0063

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6;
B-VG Art15 Abs1;
JagdG Bgld 1970 §50;
JagdRallg;

Rechtssatz

Das Jagdrecht ist ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht; als Ausfluss des Grundeigentums und daher als eine dem Privatrecht angehörende Rechtseinrichtung fällt es in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Hingegen kann die Ausübung des Jagdrechtes im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei gemäß Art 15 Abs 1 B-VG durch die Landesgesetzgebung geregelt werden.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Verfassungsrecht (siehe auch B-VG Art116 Abs2) Jagdwirtschaft Jagdpolizei Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030063.X01

Im RIS seit

07.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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