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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Das Jagdrecht ist ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht; als Ausfluss des Grundeigentums und daher als eine dem Privatrecht angehörende Rechtseinrichtung fällt es in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Hingegen kann die Ausübung des Jagdrechtes im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei gemäß Art 15 Abs 1 B-VG durch die Landesgesetzgebung geregelt werden.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Verfassungsrecht (siehe auch B-VG Art116 Abs2) Jagdwirtschaft Jagdpolizei Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030063.X01Im RIS seit
07.12.2005