RS Vwgh 1987/9/16 87/03/0069

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;

Rechtssatz

Der Beweisantrag auf Einvernahme eines Zeugen zum Thema "Lenkereigenschaft" mit der Begründung, der Zeuge habe gesehen, wie er, der Beschuldigte, und eine dritte Person mit dem VW-Bus weggefahren seien und die dritte Person mit dem Fahrzeug weggefahren sei", ist auf eine Situation abgestellt, die jener Phase der Fahrt, die den Gegenstand des Einschreitens der Gendarmeriebeamten bildet, vorausgegangen ist. Da sich auch bei Richtigkeit der beantragten Zeugenaussage nicht zwingend ergibt, dass der Beschuldigte bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt nicht der Lenker war, ist die Unterlassung der Zeugeneinvernahme nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030069.X03

Im RIS seit

16.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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