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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Beweisantrag auf Einvernahme eines Zeugen zum Thema "Lenkereigenschaft" mit der Begründung, der Zeuge habe gesehen, wie er, der Beschuldigte, und eine dritte Person mit dem VW-Bus weggefahren seien und die dritte Person mit dem Fahrzeug weggefahren sei", ist auf eine Situation abgestellt, die jener Phase der Fahrt, die den Gegenstand des Einschreitens der Gendarmeriebeamten bildet, vorausgegangen ist. Da sich auch bei Richtigkeit der beantragten Zeugenaussage nicht zwingend ergibt, dass der Beschuldigte bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt nicht der Lenker war, ist die Unterlassung der Zeugeneinvernahme nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030069.X03Im RIS seit
16.09.1987