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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Bei der Regelung der Jagdausübung auf einem Genossenschaftsjagdgebiet handelt es sich um eine im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei gelegene Vorschrift. Soweit dabei hinsichtlich der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens die erforderlichen zivilrechtlichen Bestimmungen erlassen werden, ist die Kompetenz des Landesgesetzgebers durch Art 15 Abs 9 B-VG gedeckt (vgl das E des VfGH vom 25.11.1983, VfSlg 9858 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dies gilt auch für Regelungen, die die Änderung von Jagdpachtverträgen über Genossenschaftsjagdgebiete zum Gegenstand haben.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Verfassungsrecht (siehe auch B-VG Art116 Abs2) Jagdwirtschaft Jagdpolizei Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030063.X02Im RIS seit
07.12.2005