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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde am selben Tag, an dem sie die nunmehr angefochtene Berufungsentscheidung gefällt hat, über die Berufung gegen ein Straferkenntnis, mit dem der nunmehrige Bf wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung bestraft worden war, abweislich entschieden, so war diese Berufungsentscheidung zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung - mangels Bescheiderlassung, welche erst mit der wirksamen Zustellung erfolgt - noch nicht rechtskräftig und durfte - da nur rechtskräftig verhängte Strafen bei der Strafbemessung berücksichtigt werden dürfen - als Erschwerungsgrund nicht herangezogen werden (Hinweis E 29.1.1968, 1569/66; E 1.7.1981, 81/03/0061).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030066.X04Im RIS seit
16.09.1987