RS Vwgh 1987/9/16 87/03/0066

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde am selben Tag, an dem sie die nunmehr angefochtene Berufungsentscheidung gefällt hat, über die Berufung gegen ein Straferkenntnis, mit dem der nunmehrige Bf wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung bestraft worden war, abweislich entschieden, so war diese Berufungsentscheidung zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung - mangels Bescheiderlassung, welche erst mit der wirksamen Zustellung erfolgt - noch nicht rechtskräftig und durfte - da nur rechtskräftig verhängte Strafen bei der Strafbemessung berücksichtigt werden dürfen - als Erschwerungsgrund nicht herangezogen werden (Hinweis E 29.1.1968, 1569/66; E 1.7.1981, 81/03/0061).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030066.X04

Im RIS seit

16.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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