RS VwGH Erkenntnis 1987/09/16 87/03/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1987
beobachten
merken
Rechtssatz

Das durch § 103 Abs 2 KFG geschützte Interesse ist nicht das Interesse der Verkehrssicherheit, sondern das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Mit dem Hinweis auf das Interesse der Verkehrssicherheit darf demnach das Ausmaß einer verhängten Strafe nicht begründet werden.

Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein
Im RIS seit
16.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten