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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MRK Art6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des S in Kirchbach, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. September 2005, Zl. RU1-BR-140/001-2004, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: S GmbH in Kirchbach, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Mitbeteiligten in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das für ihren Baustoffhandelsbetrieb genutzte Grundstück Nr. .31 der Mitbeteiligten befindet sich zwischen der ostseitig angrenzenden Verkehrsfläche Kaltwasserstraße und dem westseitig angrenzenden Kaltes-Wasser-Bach. Nördlich grenzt das Grundstück Nr. 6/2 des Beschwerdeführers an, welches mit einem Wohnhaus bebaut ist.
Mit Schreiben vom 3. April 2002 suchte die Mitbeteiligte um die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Lagerflächen für Baumaterialien sowie eines Abstellplatzes für LKW auf ihrem Grundstück an. Nach der angeschlossenen Baubeschreibung war im Bereich der nördlichen Grundgrenze eine Wand aus Betonschalungssteinen sowie die Errichtung eines Hochregallagers an dieser Mauer vorgesehen. Mit den Projektunterlagen wurde ein von einem technischen Büro für Physik erstelltes Privatgutachten "Umwelttechnische Situation (Lärm-Luft)" vorgelegt.
Die Bezirkshauptmannschaft Tulln (BH) führte am 24. März 2003 eine Verhandlung durch, deren Gegenstand sowohl das gewerbebehördliche als auch das baubehördliche Genehmigungsverfahren war. Der bautechnische Amtssachverständige beschrieb das Projekt unter Bezugnahme auf einen neu vorgelegten Plan wie folgt:
"Die Bauwerber beabsichtigen auf dem Grundstück mit der Nummer .31 der KG Kirchbach eine Lagerfläche, einen LKW Abstellplatz und eine Lärmschutzwand zu errichten.
Nach heute am 24. März 2003 vorgelegtem Detailplan der Lärmschutzwand wird diese 1 Meter von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt, anschließend an die bestehende Feuermauer, in einer Länge von 12,30 Meter hergestellt. Diese Lärmschutzwand wird 4 Meter hoch sein. Sie wird aus Beton hergestellt und mit Blech abgedeckt. Der 1 Meter breite Streifen wird betoniert und eine Entwässerungsrinne hergestellt und diese Oberflächenwässer werden in den Hagenbach, welcher an der östlichen Seite angrenzt, eingeleitet. Vor dieser Lärmschutzwand wird eine Baustofflagerfläche von 4 Metern hergestellt und direkt an der Lärmschutzwand wird ein Hochregallager aufgestellt. In diesem Hochregallager werden Betonschalungssteine, Ziegel und Waschbetonplatten, Paletten und diverse Baumaterialien bis zu einer Höhe von 4,20 Meter aufgestellt. Das Hochregallager besteht aus Stahl-Systemformteilen.
Im Anschluss an diese Baustofflagerfläche wird ein Abstellplatz für 1 LKW errichtet. Weiters wird anschließend an dem LKW Abstellplatz an der westlichen Wand der bestehenden Lagerhalle eine weitere Fläche für Baustofflagerung hergestellt. Diese Baustofflagerfläche wird in einer Breite von 3 Metern verwendet. Auf dieser Lagerfläche werden diverse Baumaterialien wie z. B. Betonverbundsteine, Leerpaletten, Säcke usw. gelagert."
Der lärmtechnische Amtssachverständige führte aus, dass nach seiner Ansicht das Gutachten aus dem Gewerbeverfahren auch für das Bauverfahren herangezogen werden könne. Dort war vom Sachverständigen ausgeführt worden, dass in einer Spitzenstunde der mittlere LAeq-Wert der Umgebung von ca. 53 dB auf ca. 55 dB angehoben werde. Dieser Sachverständige hatte auch festgehalten, dass im LGBl. 8000/4 für die Festlegung der (hier gegebenen) Flächenwidmung Bauland Kerngebiet als Grenzwert des LAeq zur Tagzeit der Wert von 60 dB festgelegt werde.
Unter Bezugnahme auf das Gutachten des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen führte der anwesende Amtsarzt aus, dass sich für die Umgebung und Anrainer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Immissionen des Projektwerbers ergäben. Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte würden eingehalten werden. Da zu den Betriebszeiten keine unzulässigen Immissionen nachweisbar seien, müsse das subjektive Empfinden der Anrainer zurückgewiesen werden. Durch die beschriebenen Bewegungen auf dem Grundstück des Projektwerbers könne es zu keiner objektiven Belästigung der Anrainer kommen.
Der bautechnische Amtssachverständige führte aus, der erforderliche Lichteinfall gegenüber den Hauptfenstern des Nachbargrundstückes werde gemäß § 50 Abs. 3 NÖ BauO eingehalten, wenn die Lärmschutzwand entsprechend dem vorgelegten Plan ausgeführt werde. Der anwesende umweltschutztechnische Amtssachverständige behielt sich eine spätere Gutachtenserstattung vor.
Der Beschwerdeführer wendete ein, dass er durch Geräuschbelästigung in mehr als ortsüblichem Ausmaß beeinträchtigt werde. Es wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens begehrt, da durch die Geräusch- und Geruchsbelästigungen Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer zu erwarten seien. Weiters wendete der Beschwerdeführer ein, dass es durch die Lärmschutzmauer zu einer Lichtwegnahme in seinem Hause komme, insbesondere bei einem Fenster im Untergeschoß.
Mit Schreiben vom 20. November 2003 legte die Mitbeteiligte einen Detailplan zur Lärmschutzwand vor. Dieser Plan enthielt auch eine Darstellung der Belichtungssituation von Fenstern des benachbarten Wohnobjektes des Beschwerdeführers; die Mitbeteiligte brachte dazu vor, dass keine Beschattung der Hauptfenster des benachbarten Objektes durch die Errichtung der Lärmschutzwand gegeben sei. Nach diesem Plan soll die Betonmauer in einem Abstand von 100 cm zur Grundgrenze errichtet werden und 4 m hoch sein. Eine daran angelegte 45 Grad -Linie schneidet den Boden noch vor dem 3,25 m von der Grundgrenze entfernten Wohnobjekt des Beschwerdeführers, liegt somit weit unter der in einer Höhe von 2,40 m angegebenen Fensterunterkante.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2004, Spruchpunkt II., erteilte die BH der Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Lagerflächen für Baumaterialien, eines LKW-Abstellplatzes und einer Lärmschutzwand mit Hochregallager.
In der gemeinsamen Begründung (es wurde auch die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt) gab die Behörde die eingeholten Gutachten wieder. Verwiesen wurde auf eine Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom 31. März 2003 im Bauverfahren betreffend das gegenständliche Grundstück. Verwiesen wurde weiters auf die Stellungnahmen des Amtsarztes vom 15. Mai 2003 im Gewerbe- und Bauverfahren. Dieser Amtssachverständige sei in seinem Gutachten zum Ergebnis gekommen, dass, da die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschritten würden und bei den Luftschadstoffen die Grenzwerte deutlich darunter lägen, bei Einhaltung der Betriebszeiten von keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung der Anrainer gesprochen werden könne. Durch die im Betriebsobjekt angeführten Tätigkeiten komme es zu keiner objektiven Belästigung der Nachbarschaft durch Immissionen vom Betriebsgelände. Die Behörde führte dazu aus, dass auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten weder eine unzumutbare Belästigung noch eine Gesundheitsgefährdung gegeben sei, sodass keine Parteienrechte gemäß § 6 NÖ BauO verletzt würden. Freier Lichteinfall sei gemäß § 50 Abs. 3 Z. 2 NÖ BauO gegeben; dies sei vom bautechnischen Amtssachverständigen festgehalten worden.
In seiner dagegen erstatteten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die 4 m hohe Lärmschutzwand, die die Stütze des Hochregallagers sei, sei ein Bauwerk gemäß § 4 Z. 3 NÖ BauO, weshalb ein Bauwich von 3 m hätte eingehalten werden müssen. Das Hochregallager sei jedenfalls ein Gebäude gemäß der Bauordnung und nicht eine Schallschutzwand. Da es nur 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt werden solle, sei der Lichteinfall zu seinen Fenstern erheblich beeinträchtigt und erfolge nicht unter dem Mindestwinkel von 45 Grad . Diesbezüglich befänden sich im Akt keinerlei Unterlagen und werde darauf im Bescheid nicht Bezug genommen. Als Verfahrensmangel wurde gerügt, hinsichtlich der Geruchsbelästigung sei die Einholung des Gutachtens eines luftreinhaltetechnischen Sachverständigen in Aussicht gestellt worden, was aber tatsächlich nie erfolgt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Das Bauvorhaben sei gleichzeitig Gegenstand eines anhängigen Betriebsanlagenverfahrens. Die BH sei gemäß der NÖ Bauübertragungsverordnung für die Angelegenheit der örtlichen Baupolizei in der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern zuständig. Im gewerblichen Bewilligungsverfahren werde daher unter anderem auch die Wahrung der in § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung angeführten Schutzinteressen gewährleistet. Die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, die Nachbarn durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub und Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen, sei Voraussetzung für die gewerbebehördliche Bewilligungspflicht; diese Tatbestandsmerkmale seien nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens. Die Einwendungen bezüglich der Immissionen gingen daher ins Leere. In der gegebenen Widmung "Bauland-Kerngebiet" sei die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens zulässig. Der freie Lichteinfall gegenüber den Hauptfenstern des Einschreiters sei gemäß § 50 Abs. 3 Z. 2 NÖ BauO gegeben. Dies habe der bautechnische Sachverständige in der Verhandlung auf Grund der eingereichten Unterlagen gutachtlich festgestellt.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Einhaltung des Bauwich, auf Gewährung des Lichteinfalls auf sein Hauptfenster und in seinem Recht darauf verletzt, dass durch das Bauvorhaben keine Immissionen eintreten, die das zumutbare Ausmaß überschreiten. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ BauO (idF der Novelle LGBl. 8200-12; BO). Die subjektivöffentlichen Rechte, die der Nachbar im Bauverfahren geltend machen kann, werden in § 6 Abs. 2 BO erschöpfend aufgezählt. Diese Bestimmung lautet:
"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den
Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich,
die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
Verbunden mit der Behauptung, die gegenständliche Mauer samt Hochregallager sei ein Gebäude, macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Mindestabstandsbestimmung des § 50 Abs. 1 BO geltend. Dabei verkennt er allerdings, dass ein "Gebäude" nach der Definition in § 4 Z. 6 BO ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden ist, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. In den auf Grund der Einreichunterlagen (Baubeschreibung, Pläne) getroffenen Feststellungen findet sich jedoch kein Hinweis, dass die Gebäudeeigenschaft bejaht werden könnte, weil weder ein Dach und zwei Wände vorhanden sind noch ein "Betreten" durch Menschen denkbar ist. Auch der Beschwerdeführer liefert für seine Behauptung keine näheren Hinweise.
Nachbarrechtlich relevant ist daher die Bestimmung des § 51 Abs. 5 BO, wonach bauliche Anlagen - dazu gehört die Mauer samt Hochregallager jedenfalls - im Bauwich zulässig sind, wenn sie den freien Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigen.
Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet und es ergibt sich aus dem Akt auch kein diesbezüglicher Hinweis, dass auf seiner Seite ein geringerer Bauwich als 3 m zulässig wäre; daher ist davon auszugehen, dass nur ein Gebäude in einer Entfernung von 3 m von der Grundgrenze zulässig im Sinne des § 81 Abs. 5 BO ist. Es wird nun in dem mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauplan in schlüssiger Weise dargestellt, dass bei Anlegen einer 45 Grad - Linie an die Mauerkrone in einem Abstand von 4 m von der Mauer bzw. 3 m von der Grundgrenze der Boden erreicht wird; eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles für ein Hauptfenster eines Gebäudes, das 3 m von der Grundgrenze entfernt ist, ist daher nicht denkbar, sodass den diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen gefolgt werden kann. Durch die errichtete Mauer kommt eine Verletzung des Nachbarrechtes auf Einhaltung des Bauwichs zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfensters des Beschwerdeführers nicht in Betracht.
Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, dass das genehmigte Bauwerk, insbesondere das Hochregallager, Immissionen hervorrufen würde, deren Auswirkungen über die in § 48 BO festgelegten Grundsätze bei weitem hinausgingen. "Insbesondere" - damit wird ein Verfahrensfehler konkret dargestellt - sei ein Gutachten des umweltschutztechnischen Amtssachverständigen, Fachrichtung Luftreinhaltung, trotz Ankündigung in der Verhandlung nicht eingeholt worden.
Die Rüge, dass das angekündigte Gutachten zur Geruchsbelästigung nicht eingeholt worden sei, hat der Beschwerdeführer bereits in der Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat sich damit aber nicht auseinander gesetzt, weil sie unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 letzter Satz BO davon ausgegangen ist, dass die Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung (Belästigung durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub und Erschütterungen) nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist und daher die diesbezüglichen Einwendungen ins Leere gingen.
Tatsächlich ist aus dem Akt nicht entnehmbar, dass ein nach der Verhandlung eingeholtes Gutachten des umweltschutztechnischen Amtssachverständigen (wie auch des medizinischen Amtssachverständigen) dem Beschwerdeführer vorgehalten worden wäre; der Inhalt der Gutachten wurde ihm aber im Bescheid erster Instanz bekannt gegeben, er ist dem in der Berufung nicht, schon gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene, entgegengetreten. Nach dem Beschwerdevorbringen ist die Wesentlichkeit des gegenständlichen Verfahrensmangels (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG) nicht erkennbar.
Damit erweist sich die Beschwerde aber insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998,
41) darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0088). Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Wien, am 4. März 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050304.X00Im RIS seit
11.04.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013