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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §53;Rechtssatz
Die Übermittlung des Formulars 34.2. zu § 53 VStG FÜR SICH ALLEIN stellt noch keinen Eingriff in subjektive Rechte und damit noch keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030168.X02Im RIS seit
04.03.2008