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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Das Sachverhaltselement der Eigenschaft als Lenker ist bereits in den Worten "obwohl ... der Alkotest positiv verlief" und in den Worten "obwohl eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkotests den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat" enthalten, da diese Worte im gegebenen Zusammenhang nur eine solche Untersuchung bedeuten können, die einer dem betreffenden Personenkreis des § 5 Abs 2 StVO angehörenden Person vorgenommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030069.X02Im RIS seit
16.09.1987