RS Vwgh 1987/9/16 87/03/0063

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1096;
JagdG Bgld 1970 §50 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Bei § 50 Bgld JagdG 1970 handelt es sich um eine die Änderung von Jagdpachtverträgen betreffende, abschließende Regelung, die einer Anwendung des § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB, wonach im Falle einer vom Bestandnehmer nicht verschuldeten Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandsobjektes ex lege eine Zinsbefreiung (Zinsminderung) eintritt, keinen Raum lässt.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Pachtvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030063.X03

Im RIS seit

07.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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