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L65000 Jagd WildNorm
ABGB §1096;Rechtssatz
Bei § 50 Bgld JagdG 1970 handelt es sich um eine die Änderung von Jagdpachtverträgen betreffende, abschließende Regelung, die einer Anwendung des § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB, wonach im Falle einer vom Bestandnehmer nicht verschuldeten Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandsobjektes ex lege eine Zinsbefreiung (Zinsminderung) eintritt, keinen Raum lässt.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung PachtvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030063.X03Im RIS seit
07.12.2005