RS Vwgh 1987/9/16 87/03/0171

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §8;
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;
KflG 1952 §5 Abs1 litc;

Rechtssatz

Gegenstand eines zulässigen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs 1 AVG nur ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren sein. War der Wiederaufnahmswerber Verkehrsunternehmer iSd § 4 Abs 1 Z 5 lit b KraftfahrlinienG 1952 und somit Partei iSd § 5 Abs 1 lit e leg cit und wurde ihm der Bescheid über die Verleihung der Konzession an den Mitbeteiligten nicht zugestellt, so ist das Verfahren über die Verleihung der Kraftfahrlinienkonzession an den Mitbeteiligten noch nicht durch Bescheid abgeschlossen. Die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens ist daher nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030171.X01

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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