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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand eines zulässigen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs 1 AVG nur ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren sein. War der Wiederaufnahmswerber Verkehrsunternehmer iSd § 4 Abs 1 Z 5 lit b KraftfahrlinienG 1952 und somit Partei iSd § 5 Abs 1 lit e leg cit und wurde ihm der Bescheid über die Verleihung der Konzession an den Mitbeteiligten nicht zugestellt, so ist das Verfahren über die Verleihung der Kraftfahrlinienkonzession an den Mitbeteiligten noch nicht durch Bescheid abgeschlossen. Die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens ist daher nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030171.X01Im RIS seit
01.12.2005