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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs1;Rechtssatz
Wurde das Fruchtgenußrecht gegen Entgelt eingeräumt, ist das Entgelt bei Klärung der Frage, ob das Gebäude (die Liegenschaft) als Einkunftsquelle anzusehen ist, mitzuberücksichtigen. Übersteigt das Entgelt für die Einräumung des Fruchtgenußrechtes auf Dauer gesehen die vom belasteten Eigentümer zu tragenden Aufwendungen einschließlich der AfA, liegt eine Einkunftsquelle für den Eigentümer vor. Ergibt diese Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben dauernde Verluste, ist das Vorliegen einer Einkunftsquelle zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130144.X02Im RIS seit
16.09.1987Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018