RS Vwgh 1987/9/16 86/13/0144

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §28;

Rechtssatz

Wurde das Fruchtgenußrecht gegen Entgelt eingeräumt, ist das Entgelt bei Klärung der Frage, ob das Gebäude (die Liegenschaft) als Einkunftsquelle anzusehen ist, mitzuberücksichtigen. Übersteigt das Entgelt für die Einräumung des Fruchtgenußrechtes auf Dauer gesehen die vom belasteten Eigentümer zu tragenden Aufwendungen einschließlich der AfA, liegt eine Einkunftsquelle für den Eigentümer vor. Ergibt diese Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben dauernde Verluste, ist das Vorliegen einer Einkunftsquelle zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130144.X02

Im RIS seit

16.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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