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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat sich auch mit im Berufungsverfahren neu hinzugekommenen, die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten beeinflussenden Umständen, wie neue Rückzahlungsverpflichtungen, auseinander zu setzen. Hat sie dies nicht getan, so führt dies wegen Unwesentlichkeit des Mangels nicht zur Aufhebung des Bescheides, wenn die Berufungsbehörde auch bei Berücksichtigung der neuen Umstände auf Grund der von ihr dargelegten Kriterien, insbesondere auf Grund der einschlägigen Strafvormerkungen, zu keiner niedrigeren Geldstrafe hätte gelangen können.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030111.X03Im RIS seit
16.09.1987Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010