RS Vwgh 1987/9/16 87/03/0111

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat sich auch mit im Berufungsverfahren neu hinzugekommenen, die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten beeinflussenden Umständen, wie neue Rückzahlungsverpflichtungen, auseinander zu setzen. Hat sie dies nicht getan, so führt dies wegen Unwesentlichkeit des Mangels nicht zur Aufhebung des Bescheides, wenn die Berufungsbehörde auch bei Berücksichtigung der neuen Umstände auf Grund der von ihr dargelegten Kriterien, insbesondere auf Grund der einschlägigen Strafvormerkungen, zu keiner niedrigeren Geldstrafe hätte gelangen können.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030111.X03

Im RIS seit

16.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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