RS Vwgh 1987/9/16 87/03/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist zur Strafbemessung lediglich die Frage, ob eine Ermessensüberschreitung vorliegt oder nicht. Die Behörde hat, um den VwGH eine solche Überprüfung zu ermöglichen, jene Kriterien, anhand derer sie die Strafbemessung vorgenommen hat, in der Begründung ihres Bescheides darzulegen. Dieser Verpflichtung ist die Behörde nachgekommen, wenn sie auf das Ausmaß der Gefährdung der geschützten Interessen durch die gravierende Überladung, auf sechs auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, auf die aus dem Akt ersichtlichen Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse sowie die Erzielung spezialpräventiver Effekte und generalpräventiver Effekte im Hinblick auf die Interessen der Verkehrssicherheit verwiesen hat. Die Ansicht, dass diese Gründe lediglich formal und ohne konkreten

Inhalt seien, vermag der VwGH nicht zu teilen, zumal aus den Verwaltungsstrafakten sowohl die Höhe der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse als auch das Ausmaß der Überladung ersichtlich sind und weiters daraus hervorgeht,welche Verwaltungsübertretungen der Bf gesetzt hat, die zu den sechs verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen geführt haben, und welche Strafen hiefür über ihn verhängt wurden.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030111.X04

Im RIS seit

16.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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