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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist zur Strafbemessung lediglich die Frage, ob eine Ermessensüberschreitung vorliegt oder nicht. Die Behörde hat, um den VwGH eine solche Überprüfung zu ermöglichen, jene Kriterien, anhand derer sie die Strafbemessung vorgenommen hat, in der Begründung ihres Bescheides darzulegen. Dieser Verpflichtung ist die Behörde nachgekommen, wenn sie auf das Ausmaß der Gefährdung der geschützten Interessen durch die gravierende Überladung, auf sechs auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, auf die aus dem Akt ersichtlichen Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse sowie die Erzielung spezialpräventiver Effekte und generalpräventiver Effekte im Hinblick auf die Interessen der Verkehrssicherheit verwiesen hat. Die Ansicht, dass diese Gründe lediglich formal und ohne konkreten
Inhalt seien, vermag der VwGH nicht zu teilen, zumal aus den Verwaltungsstrafakten sowohl die Höhe der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse als auch das Ausmaß der Überladung ersichtlich sind und weiters daraus hervorgeht,welche Verwaltungsübertretungen der Bf gesetzt hat, die zu den sechs verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen geführt haben, und welche Strafen hiefür über ihn verhängt wurden.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030111.X04Im RIS seit
16.09.1987Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010