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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Ausreichend konkretisiert ist ua der Tatort iSd § 44a lit a VStG dann, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. (Hinweis auf E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170020.X02Im RIS seit
18.09.1987Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010