RS Vwgh 1987/9/18 87/17/0244

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Veröffentlicht am 18.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4 impl;
VwGG §43 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0136 B 19. Jänner 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Von einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987170244.X05

Im RIS seit

01.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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