RS Vwgh 1987/9/18 87/17/0301

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Veröffentlicht am 18.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend.

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987170301.X01

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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