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L37162 Kanalabgabe Kärnten;Norm
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des FK in Afritz am See, vertreten durch Dr. Franz Niederleitner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III/11, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. November 2007, Zl. 15-ALL-1278/1-2007, betreffend Kanalanschlussverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Treffen am Ossiachersee), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 145, KG Verditz, welches sich auf Grund der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Treffen vom 30. Oktober 2003 und vom 18. Dezember 2006 im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage des Wasserverbandes Ossiacher See (Kanalisationspflichtbereich) befindet.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer dieses im Einzugsbereich der Gemeindekanalisationsanlage gelegenen bebauten Grundstückes Nr. 145, KG Verditz, gemäß § 4 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 verpflichtet, das auf diesem Grundstück errichtete Gebäude (Hotel B, Schwarzseeweg 1) an die Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Marktgemeinde anzuschließen.
In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass bislang von dem im Bescheid bezeichneten Objekt die Abwässer unschädlich entsorgt und beseitigt worden seien. Es bestehe auch eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999, weil die Baukosten der Herstellung des Anschlusskanals um mehr als 50 % die durchschnittlichen Kosten überstiegen. Seine Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung und landwirtschaftlichen Betriebsführung dienten, fielen nicht in die Anschlusspflicht. Die häuslichen Abwässer würden entsprechend den Kärntner Bauvorschriften gesammelt, mit Jauche und Gülle vermischt und für Düngezwecke in die eigenen landwirtschaftlichen Böden ausgebracht; das Verhältnis der Dunggroßvieheinheiten sei gegeben. Beim betroffenen Objekt befände sich eine baubehördlich genehmigte Dreikammerkläranlage in bester Funktion.
Der von der Behörde beauftragte Sachverständige Dipl. Ing. J.J. führte in seiner fachkundigen Stellungnahme vom 26. März 2007 aus, dass die derzeit bestehende Abwasserreinigung beim Anwesen des Beschwerdeführers mit den (zwar nach dem Baurecht bewilligten und 1994 wasserrechtlich überprüften) Anlagen (Dreikammerfaulkläranlage mit nachgeschalteter Versickerung) nicht dem Stand der Technik entspreche. Beim Haus des Beschwerdeführers handle es sich um einen Fremdenverkehrsbetrieb und nicht um eine landwirtschaftliche Betriebsstätte.
Die Bezirkshauptmannschaft Villach hatte dem Beschwerdeführer anlässlich einer wasserrechtlichen Überprüfung mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 mitgeteilt, dass im Zuge einer Überprüfung der Abwasseranlage seines Gastgewerbebetriebes auf der hier gegenständlichen Liegenschaft festgestellt worden sei, dass die häuslichen Abwässer in eine Dreikammerkläranlage eingeleitet und anschließend über eine Sickeranlage in den Untergrund versickert würden. Es könne auf Grund des Ortsaugenscheines davon ausgegangen werden, dass die Anlage funktionsfähig sei. Nach den derzeit geltenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 sei die gegenständliche Abwasseranlage als wasserrechtlich bewilligt anzusehen, sofern täglich Abwässer im Ausmaß von maximal 10 EGW oder weniger versickert würden. Dies entspreche einer Abwassermenge von ca. 2 m3 pro Tag oder 60 m3 pro Monat. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bei Vollauslastung der Abwasseranlage während der Sommer- und Wintersaison dafür Sorge zu tragen, dass maximal eine Abwassermenge von ca. 60 m3 pro Monat in den Untergrund versickert werde und allfällige darüber hinaus anfallende Abwässer nach Vermischung mit den vorhandenen Stallabwässern für Düngezwecke auf Eigengrund verbracht werden oder - sofern dies nicht möglich sei (Wintermonate) - durch ein hiezu befugtes Unternehmen abgeführt werden müssen.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. Mai 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 24. Jänner 2007 abgewiesen. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinesfalls über eine dem Stand der Technik entsprechende wasserrechtlich genehmigte Abwasserverbringungsanlage für das gegenständliche Objekt verfüge. Aus der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich eines Antrages des Beschwerdeführers um Erteilung einer wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserverbringungsanlage für die Objekte Schwarzseeweg 1 und 3 erstatteten Stellungnahme vom 16. August 2004 sowie dem daraus resultierenden Schreiben der Wasserrechtsbehörde vom 24. August 2004 ergebe sich vielmehr, dass einer Versickerung der gereinigten Abwässer auf Eigengrund keine Zustimmung erteilt werde und eine eventuelle wasserrechtliche Bewilligung nur bis zur Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal erteilt werden könnte. Eine Genehmigung sei jedenfalls nicht erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass die derzeitige Abwasserentsorgung über das vorhandene Dreikammersystem, wodurch eine schadlose Verbringung der Abwässer keinesfalls gewährleistet sei, bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage lediglich geduldet worden sei. Von einer wasserrechtlich zulässigen Entsorgung könne nur dann gesprochen werden, wenn für die Anlage, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliege; eine solche sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht komme nur in Betracht, sofern eine sonstige schadlose Verbringung gewährleistet sei. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht gegeben.
In seiner dagegen erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer aus, dass in der Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 6. Dezember 1994 ausdrücklich festgehalten sei, dass die gegenständliche Abwasseranlage nach den geltenden Bestimmungen des Wasserrechtes als wasserrechtlich bewilligt anzusehen sei. Darin seien auch Auflagen und eine teilweise Verbringung der Abwässer im Rahmen der bestehenden Landwirtschaft vorgesehen. Die Auffassung der Berufungsbehörde, es handle sich lediglich um eine von der Wasserrechtsbehörde geduldete, nicht dem geltenden Recht entsprechende Abwasserentsorgung sei absurd und würde der zuständigen Wasserrechtsbehörde Rechtsbruch unterstellen. Eine wasserrechtliche Bewilligung der Kläranlage habe jedenfalls schon vor Übernahme des elterlichen Betriebes erteilt sein müssen, anders sei nicht zu erklären, dass eine wasserrechtliche Überprüfung im Jahre 1994 erfolgt sei. Das Ermittlungsverfahren der Gemeinde könne aus den erwähnten Gründen als äußerst mangelhaft und nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend bezeichnet werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Abwasserentsorgung vom Objekt des Beschwerdeführers (Hotel B) durch eine Dreikammerkläranlage mit anschließender Versickerung erfolge. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die schadlose Verbringung der Abwässer durch eine Dreikammerfertigteilkläranlage mit Sickergrube nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfüge über keine dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 bzw. dem Stand der Technik entsprechende Hauswasseranlage. Er entsorge seine Abwässer weder schadlos noch auf umweltfreundliche Art. Eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer vom Objekt des Vorstellungswerbers sei daher nicht gewährleistet, weshalb die Anschlusspflicht zutreffend ausgesprochen worden sei. Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz komme nicht in Betracht. Ein Ermittlungsverfahren zur Frage, ob die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. übersteigen, sei nur durchzuführen, wenn festgestellt sei, dass beim gegenständlichen Gebäude nur Abwässer anfielen, deren schadlose Verbringung gewährleistet sei. Beim Gebäude des Beschwerdeführers fielen nachweislich nicht nur Niederschlagswässer an, weswegen der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 lit. b Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 nicht zur Anwendung komme. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei auch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet, weshalb auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 lit. c leg. cit. nicht in Betracht komme. Ein Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage sei sowohl rechtlich als auch faktisch möglich, die Einbringung der Abwässer der gegenständlichen Liegenschaft überschreite weder die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der Abwassermenge in den Vorfluter noch werde die Wirksamkeit der Reinigungsanlage dadurch beeinträchtigt. Der im Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz vorgesehene Ausnahmetatbestand von der Anschlusspflicht für Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienten, setze voraus, dass der Anschlusspflichtbescheid bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Ein entsprechender Antrag könne erst nach Rechtskraft des Anschlusspflichtbescheides an die Gemeinde erfolgen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Folgende Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 62/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2005, (K-GKG), sind im Beschwerdefall von Bedeutung:
"§ 4
Anschlusspflicht
(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.
(2) Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. ...
(3) Im Anschlussauftrag kann bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.
...
§ 5
Ausnahmen von der Anschlusspflicht
(1) Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden, wenn
a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;
...
(2) Ein Anschlussauftrag darf weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluss an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (§ 32 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 112/2003) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtliche Hindernisse von Seiten Dritter entgegenstehen.
...
§ 8
Entsorgungsgrundsätze
(1) Die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, haben die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen. Sie haben über die Entsorgung ein Wartungsbuch zu führen.
...
(4) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen."
Der Beschwerdeführer macht den Behörden zum Vorwurf, sie seien nicht der Frage nachgegangen, ob durch die vorhandene Anlage die sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sei. Es liege eine wasserrechtlich bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage vor. Die Wasserrechtsbehörde habe im Jahre 1994 anlässlich einer Überprüfung ausgesprochen, dass die gegenständliche Abwasseranlage als wasserrechtlich bewilligt anzusehen sei. Auf Grund dieser Verständigung der Wasserrechtsbehörde hätten die Behörden davon ausgehen müssen, dass die bestehende Anlage den Entsorgungsgrundsätzen des § 8 K-GKG und dem Gebot der schadlosen Verbringung des § 5 Abs. 1 lit. a leg. cit. genüge. Diese Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz binde auch die Gemeinde. Abwasserbeseitigungsanlagen der gegenständlichen Art seien nicht von Vorneherein generell ungeeignet, die Voraussetzungen für eine schadlose Verbringung der Abwässer zu erfüllen. Diese technische Frage sei unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens zu klären.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die im § 4 Abs. 1 K-GKG normierten Voraussetzungen für die Anschlusspflicht im Beschwerdefall vorliegen. Gedeckt durch die Aktenlage und das Ermittlungsverfahren vor den Gemeindebehörden hat die belangte Behörde in rechtlich einwandfreier Weise die Anschlussverpflichtung des im Kanalisationsbereich gelegenen Gebäudes des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 K-GKG bejaht. Anhaltspunkte dafür, dass ein Anschluss an die Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Gemeinde nicht möglich wäre, sind nicht hervorgekommen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
Der Beschwerdeführer vertritt aber die Auffassung, dass eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG vorliege, weil für die bestehende Abwasserbeseitigungsanlage eine wasserrechtliche Bewilligung bestehe bzw. von einer Bewilligungsfiktion auszugehen sei.
Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht einer Abwasserbeseitigungsanlage der hier zu beurteilenden Art wird vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt und ist im Hinblick auf die vorgesehene Versickerung der häuslichen Abwässer nach Einleitung in die Dreikammerkläranlage gemäß § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) jedenfalls zu bejahen, weil durch diese Vorgangsweise nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine Grundwasserverunreinigung eingetreten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1998, Zl. 98/07/0034, und vom 18. Februar 1999, Zl. 99/07/0007, u.v.a.).
Der vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof allein geltend gemachte Ausnahmegrund von der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG setzt voraus, dass eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist.
Die Tatbestandsvoraussetzung der schadlosen Verbringung der Abwässer ist anhand der Entsorgungsgrundsätze des § 8 K-GKG zu prüfen. Der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Verbringung der Abwässer muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG vorliegen. Erst (wasserrechtlich) zu bewilligende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine für eine schadlose Verbringung der Abwässer im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 leg. cit. allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung hat der Erteilung der Ausnahme von der Anschlusspflicht voranzugehen, da sie eine notwendige Bedingung für letztere ist. Von einer wasserrechtlich zulässigen Entsorgung kann nur dann gesprochen werden, wenn für die in Frage stehende Anlage, soweit sie - wie im vorliegenden Fall - wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0020).
Eine solche rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung lag im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde für die verfahrensgegenständliche Anlage nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Bewilligung sind im Verfahren vor den Gemeindebehörden nicht hervorgekommen, vielmehr weist das Schreiben der Wasserrechtsbehörde vom 6. Dezember 1994 darauf hin, dass für die bestehende Abwasseranlage keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Insofern der Beschwerdeführer das Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung dieser Anlage aus diesem Schreiben der Wasserrechtsbehörde abzuleiten versucht, ist dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen entgegen zu halten, dass § 33g WRG unter bestimmten Voraussetzungen zwar eine "Bewilligungsfiktion" vorsieht, durch die die fehlende wasserrechtliche Bewilligung ersetzt werden soll (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2001/07/0025, VwSlg. Nr. 15.562/A). Gemäß § 33g Abs. 2 vorletzter Satz WRG endet jedoch die in den Absätzen 1 und 2 dieses Paragraphen geregelte Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht jedenfalls, sobald die Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisation besteht. Da im Beschwerdefall eine solche Anschlussmöglichkeit besteht, kann sich der Beschwerdeführer auf die gesetzlich vorgesehene Bewilligungsfiktion des § 33g WRG erfolgreich nicht berufen. Andere Möglichkeiten einer schadlosen Verbringung der Abwässer hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass Dreikammerkläranlagen offenkundig nicht dem Stand der Technik entsprechen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1993, Zl. 91/07/0164, vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0286, und vom 13. Dezember 2001, Zl. 2000/07/0246, m.w.N.). Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises. Die Behörden haben daher keine Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie zur Klärung dieser Frage keinen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt haben.
Da sohin schon die Voraussetzungen für eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer nicht gegeben waren, bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen durch die Gemeindebehörden zur weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG (Ermittlung der Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 4. März 2008
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050311.X00Im RIS seit
08.04.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008