RS Vwgh 1987/9/18 87/17/0083

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Veröffentlicht am 18.09.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die in einer Beschwerde enthaltene Anregung auf Gesetzesprüfung sowie der Kostenersatzantrag stehen mit dem Aufhebungsantrag als Hauptantrag der Beschwerde in einem inneren Zusammenhang, der die Anwendung des § 12 GebG ausschließt (Hinweis E 13.4.1972, 2082/71 betreffend Anträge auf aufschiebende Wirkung).

Stempelgebührenersatz steht daher nur im einfachen Ausmaß für die Eingabengebühr der Beschwerde nach § 14 TP 6 GebG zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987170083.X01

Im RIS seit

18.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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