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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GebG 1957 §12 Abs1;Rechtssatz
Die in einer Beschwerde enthaltene Anregung auf Gesetzesprüfung sowie der Kostenersatzantrag stehen mit dem Aufhebungsantrag als Hauptantrag der Beschwerde in einem inneren Zusammenhang, der die Anwendung des § 12 GebG ausschließt (Hinweis E 13.4.1972, 2082/71 betreffend Anträge auf aufschiebende Wirkung).
Stempelgebührenersatz steht daher nur im einfachen Ausmaß für die Eingabengebühr der Beschwerde nach § 14 TP 6 GebG zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987170083.X01Im RIS seit
18.09.1987