TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/4 2005/05/0167

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2008
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;
GewO 1859 §77 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des MS, 2. der GS und 3. des LS, alle in Kirchbach, alle vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. April 2005, Zl. RU1- BR-50/001-2004, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: K in 3413 Unterkirchbach 35), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das projektsgegenständliche, rund 110 m lange und rund 20 m breite Grundstück Nr. 6/1 des Mitbeteiligten wird an seiner westlichen Längsseite von der Verkehrsfläche Unterkirchbacherstraße, an seiner nördlichen Schmalseite von der Verkehrsfläche Oberkirchbacherstraße umgeben. Südlich grenzt das Grundstück des Drittbeschwerdeführers Nr. 6/2 an. Gegenüber der südlichen Hälfte des Projektsgrundstückes Nr. 6/1 an der Unterkirchbacherstraße befinden sich die Parzellen Nr. 12/11 und .66 der Erst- und Zweitbeschwerdeführer. Ostseitig werden die Grundstücke Nr. 6/1 und Nr. 6/2 vom ca. 7 m breiten Kaltes-Wasser-Bach begrenzt.

Mit den auf dem Grundstück Nr. 6/1 bestehenden Baulichkeiten war der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach befasst; die auch hier gegenständliche, an der Nordgrenze zur Oberkirchbacherstraße situierte Betriebstankstelle war Gegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2002, Zl. 2000/05/0107. Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf die mit Bescheid des Bürgermeisters der damaligen Gemeinde Kirchbach vom 1. Juni 1962 erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Kfz-Einstellraumes, womit auch eine Treibstoffzapfstelle für Dieselöl für den eigenen Bedarf verbunden war. Bezüglich der Erweiterung des seinerzeit bewilligten 5.000 l fassenden unterirdischen Kessels, der auf ein Fassungsvermögen von 7.000 l vergrößert worden war, verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die Bestimmung des § 14 Z. 6 NÖ BauO, wonach die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1.000 l nur dann einer baurechtlichen Bewilligung bedürfe, wenn diese außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage erfolge; hier lag aber eine gewerbliche Betriebsanlage vor.

Das Ansuchen um Erteilung der hier gegenständlichen Baubewilligung wurde vom mitbeteiligten Bauwerber erst in der Verhandlung vom 15. Jänner 2004 gestellt; als verfahrenseinleitend ist das Schreiben des Ingenieurbüros DI M. M. an die Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: BH), Gewerbeabteilung, vom 20. November 2003 anzusehen. (Die BH nimmt auf Grund des § 1 NÖ Bauübertragungsverordnung die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, wahr.) In diesem Schreiben werden die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen für die Betriebstankstelle auf dem Grundstück Nr. 6/1 dargestellt. Die Betriebstankstelle befindet sich an der Nordseite des Grundstückes zwischen einem Garagengebäude und der Verkehrsfläche Oberkirchbacherstraße. Als Sanierungsmaßnahme wird auch im beigelegten Plan dargestellt, dass einerseits die bestehende Zapfsäule an das Garagengebäude gerückt wird und andererseits die Betankungsfläche als nach innen geneigte flüssigkeitsdichte und mineralölbeständige Betonfläche ausgebildet wird. Außerdem ist ein Mineralölabscheider in einem herzustellenden Schacht vorgesehen. Nach dem vorgelegten Plan soll die Entwässerung über den Mineralölabscheider in den öffentlichen Kanal erfolgen.

Die BH ging von einem Ansuchen um baubehördliche Bewilligung aus und beraumte für den 15. Jänner 2004 eine Verhandlung an Ort und Stelle an. Die Beschwerdeführer, die Akteneinsicht genommen hatten, erhoben mit Schreiben vom 12. Jänner 2004 umfangreiche Einwendungen. Darin stellten sie die Weiterentwicklung des Betriebes des Mitbeteiligten seit 1962 dar. Projektsbezogen lässt sich den Einwendungen entnehmen, dass durch die projektierte Anrampung der Betankungsfläche das Oberflächenwasser der umgebenden befestigten Flächen in den Kaltes-Wasser-Bach geleitet werde. Die Tankstelle sei in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig, da sie nicht den gewerbebehördlichen Vorschriften entspreche. Insbesondere weise sie keine Gaspendelleitung gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. Nr. 793/1992 auf. Sie entspreche auch nicht der Verordnung BGBl. Nr. 872/1993 über die Begrenzung der Abwasseremissionen aus Tankstellen. Die Tankstelle entspreche schließlich nicht der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, da eine Genehmigung des 7.000 l Doppelwandkessels nicht erfolgt sei. Weiters widerspreche die Anlage der Widmung, weil die Tankstelle im Landschaftsschutzgebiet errichtet sei und die Zufahrten für eine gewerbliche Tankstelle nicht geeignet seien.

Eingangs der Verhandlung vom 15. Jänner 2004 beantragte der Mitbeteiligte die baubehördliche Bewilligung der Betankungsfläche und des Mineralölabscheiders. Als Gegenstand der Verhandlung wurde ausschließlich die Sanierung bzw. Neuerrichtung der Betankungsfläche sowie die Neuerrichtung des Mineralölabscheiders genannt. Es wurde festgehalten, dass die Tankstelle am 1. Juni 1962 baubehördlich bewilligt worden sei. Das Vorhaben wurde wie folgt beschrieben:

"Nördlich der bestehenden Garage wird auf der bestehenden bereits genehmigten Betonfläche, die als Unterbau dient, ein Betankungsplatz errichtet. Die Größe der Betankungsfläche wird 10,40 m x 5 m sein. Die Betonfläche wird eine Höhe von ca. 15 bis 20 cm gegenüber den anrainenden Flächen haben und wird mit einer dementsprechenden Bewehrung versehen. Die Betankungsfläche wird mit einem Beton B 300 WU flüssigkeitsdicht und mineralölbeständig hergestellt. Die Entwässerung der Tankfläche erfolgt über ein mittig angeordnetes Rigol und werden die Oberflächenwässer in einem Mineralöl- und Restölabscheider (...) vorgereinigt und in weiterer Folge dem öffentlichen Schmutzwasserkanal der Marktgemeinde St. Andrä Wördern zugeführt. Die Mineralölabscheideanlage wird ca. 3,50 m westlich des Tankplatzes angeordnet. Es wird somit eine neue Entwässerungsanlage errichtet. Die genehmigte Zapfsäule wird 40 cm von der Garagenwand entfernt neu situiert."

Der maschinenbautechnische Sachverständige führte aus, dass für die Änderung an den Rohrleitungen keine technischen Angaben vorlägen. Diesbezüglich wurden bestimmte Unterlagen angefordert. Der bautechnische Amtssachverständige hielt fest, dass die Betankungsfläche eine bauliche Anlage gemäß § 14 Abs. 2 NÖ BauO sei und dass noch ein Auswechslungsplan, der dem Bestand entspreche, mit einem Lageplan vorzulegen sei. Nach Überprüfung dieser Einreichunterlagen könne aus Sicht des bautechnischen Amtssachverständigen die Baubewilligung erteilt werden.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erklärte, das Projekt für die Entwässerung des Tankplatzes entspreche dem Stand der Technik und stelle eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung dar. Es wurden verschiedene Auflagen gefordert.

Die Beschwerdeführer verwiesen auf ihre schriftliche Eingabe und erklärten, dass es keine Sicherheitszonen für Straßenbenützer gebe. Durch die Größe und Länge der Lkw-Züge sei ein Ausscheren auf die gegenüberliegende Fahrbahnhälfte im Stopptafelbereich der Kurven sowie bei Zu- und Abfahrten zur Tankfläche gegeben, was uneinschätzbare Gefahrenmomente beinhalte. Der Zufahrtswinkel zur Betankungsfläche sei zu gering, sodass bei der Betankung die Lkw-Züge in die Fahrbahn (öffentliches Gut) ragten und damit die Oberflächenentwässerung nicht gewährleistet sei und Schmierstoffe, Salze etc. in den Bach gelangten.

Der Mitbeteiligte erklärte, dass die Tankstelle nach 42 Jahren störungsfreien Betriebes über Wunsch der Behörde saniert werden musste. Es sei nur der letzte Stand der Technik eingebaut worden.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2004 erteilte die BH dem Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Betankungsfläche sowie die Errichtung des Schachtes für den Einbau eines Mineralölabscheiders nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen und entsprechend der im Spruchteil II des Bescheides enthaltenen Baubeschreibung. Dem Bauwerber wurde aufgetragen, die Betankungsfläche rissfrei, flüssigkeitsdicht und mineralölbeständig auszuführen, die über die Mineralölabscheider zu entwässernde Fläche durch bauliche Maßnahmen abzugrenzen, die Zugänglichkeit von Schächten und Reinigungsanlagen ständig zu wahren und für alle abwasserführenden Anlageteile und für die Tankfläche Dichtheitsatteste mit der Fertigstellungsmeldung vorzulegen. Mit der Fertigstellungsmeldung seien neben einer Bauführerbestellung auch aktuelle Bestandspläne entsprechend der tatsächlichen Ausführung vorzulegen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer waren nicht erfolgreich.

In ihrer dagegen erstatteten Berufung rügten die Beschwerdeführer, dass der Bauwerber, der zunächst nur einen Antrag nach § 81 Abs. 2 Z. 7 Gewerbeordnung eingebracht habe, keine Planunterlagen vorgelegt habe. Es sei daher den Anrainern die Möglichkeit genommen worden, in die Bauakten Einsicht zu nehmen. Da für den bisherigen Bestand der Betriebstankstelle, insbesondere den 7.000 l fassenden Kessel, keine Genehmigung vorliege, sei ein weiteres Hinzubauen zu einem nicht genehmigten Bestand gemäß "§ 118 Abs. 4 der Bauordnung" nichtig. Gerügt wird auch die Nichteinhaltung jener Verordnungen, die schon in den Einwendungen genannt worden waren. Das Vorhaben entspreche nicht der Widmung, weil es nicht harmonisch an das Ortsbild angepasst sei. Aus den vorgelegten Fotos ergebe sich, dass die Betankung mit einem langen Schlauch so vorgenommen werde, dass das überschüssige Mineralöl bei der Betankung auf den Schotter abrinnen könne, in das Erdreich versickere und in den Vorfluter Hagenbach gelangen könne. Auch würden bei der Betankung die Fahrzeuge auf dem öffentlichen Gut abgestellt werden und damit eine Beeinträchtigung für den Orts- und Anrainerverkehr darstellen. Die Beschwerdeführer als Anrainer wären sowohl was den Brandschutz, als auch was die Immissionen anlange, beeinträchtigt. Weiters seien sie in sanitären Rücksichten beeinträchtigt. Durch die Betriebsanlage in dem bestehenden Umfang gingen beträchtliche Gefahren für die Beschwerdeführer als Anrainer aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie stellte fest, dass das gegenständliche Bauvorhaben gleichzeitig Gegenstand eines bereits anhängigen gewerblichen Betriebsanlagenverfahrens sei. In diesem gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren sei auch die Wahrung der in § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung angeführten Schutzinteressen wahrzunehmen. Die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen, sei Voraussetzung für die gewerbebehördliche Bewilligungspflicht. Die Prüfung dieser Tatbestandsmerkmale sei nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens. Für den Bauplatz sei im rechtswirksamen Raumordnungsprogramm die Widmungsart "Bauland-Kerngebiet" ausgewiesen. Die Errichtung einer Betankungsfläche sei bei dieser Widmungsart zulässig. Die Vorschriften über die Konfiguration des Bauplatzes und die Bauplatzeignung dienten nur dem öffentlichen Interesse und begründeten keine subjektiven Rechte der Nachbarn. Auch mit dem Vorbringen, es sei die Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz nicht ausreichend, werde kein subjektives Anrainerrecht geltend gemacht. Vorschriften über den Schutz des Ortsbildes gehörten nicht zu jenen, die auch dem Nachbarschutz dienten. Die Frage der Vollständigkeit der Planunterlagen könne der Nachbar nur geltend machen, wenn solche Mängel vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt sei, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren. Er besitze keinen Rechtsanspruch darauf, dass Planunterlagen in objektiver Hinsicht den gesetzlichen Forderungen voll entsprechen. Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung falle in die Kompetenz der Wasserrechtsbehörde. Es liege somit keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer vor.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch der mitbeteiligte Bauwerber, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand der hier erteilten Baubewilligung ist die Erneuerung einer schon vorher vorhandenen, bewilligten Betonfläche und die Errichtung eines Schachtes für einen Mineralölabscheider, womit die Entwässerung der Betonfläche und die Ableitung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal gewährleistet werden soll.

Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ BauO (zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. 8200-12; BO). Die subjektiv-öffentlichen Rechte, die der Nachbar im Bauverfahren geltend machen kann, werden in § 6 Abs. 2 BO erschöpfend aufgezählt. Diese Bestimmung lautet:

"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."

Die Beschwerdeführer bestehen weiterhin auf der Einhaltung der auf Grund des § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung erlassenen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, der auf Grund des § 82 Abs. 1 Gewerbeordnung erlassenen Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, BGBl. Nr. 793/1994, und auf die Einhaltung der auf Grund verschiedener Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes erlassenen Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und Waschbetrieben, BGBl. Nr. 872/1993 bzw. nunmehr BGBl. II Nr. 265/2003. Keine dieser Normen lässt sich jedoch dem Einleitungssatz des § 6 Abs. 2 BO unterordnen, sodass den Nachbarn ein Rechtsanspruch auf Einhaltung dieser Verordnungen im Bauverfahren nicht zusteht.

Obwohl die Beschwerdeführer diesbezüglich selbst auf das Vorerkenntnis vom 19. Juni 2002 verweisen, verkennen sie, dass der Verwaltungsgerichtshof dort die Baubewilligungsfreiheit des hier vorhandenen 7.000 l-Kessels angenommen hat. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, inwieweit die Betankungsfläche ein Zubau zu diesem Kessel sein soll, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen, warum die hier bewilligte Erneuerung der Betankungsfläche wegen des vorhandenen Kessels "gemäß § 29 BO" unzulässig sein soll.

Die Beschwerdeführer machen geltend, entgegen § 11 Abs. 2 BO sei das Grundstück nicht an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden. Abgesehen davon, dass sich diese Behauptung anhand des Akteninhaltes und der vorliegenden Pläne nicht nachvollziehen lässt, betrifft § 11 Abs. 2 BO die Voraussetzungen dafür, dass ein Grundstück zum Bauplatz erklärt wird; die Bauplatzeignung ist aber im Katalog des § 6 Abs. 2 BO nicht enthalten.

Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang geltend, eine Anbindung an eine Betriebstankstelle zur Betankung von 30 t schweren Lkw auf einer abschüssigen Schotterstraße entspreche nicht dem Stand der Technik und durch diese Umstände seien sie als Anrainer "sowohl was den Brandschutz als auch was Immissionen anlangt" beeinträchtigt. Aus der Betriebsanlage im bestehenden Umfang gingen beträchtliche Gefahren für die Beschwerdeführer als Anrainer aus.

Bei gewerblichen Betriebsanlagen nimmt der Verwaltungsgerichtshof bezüglich einer Einwendung hinsichtlich Immissionen eine "Restkompetenz" der Baubehörde hinsichtlich der Prüfung der Frage an, ob im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 2 BO eine örtlich unzumutbare Belästigung vorliegt. Diese örtliche Unzumutbarkeit ist im Gegensatz zu § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung anhand der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu prüfen (siehe das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/05/0083, mwN).

§ 48 Abs. 2 BO lautet:

"(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."

Es ist allerdings nicht zu erkennen, inwieweit dieses Bauwerk - die betonierte Fläche - bei konsensgemäßer Benützung nicht näher konkretisierte Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer entfalten kann. Die Beschwerdeführer verkennen in diesem Zusammenhang offenbar, dass es hier nicht um die gesamte Betriebsanlage des Mitbeteiligten, sondern ausschließlich um die Sanierung einer schon bisher vorhanden gewesenen Betonfläche geht; durch diese Sanierung kann keine Belästigung der Beschwerdeführer eintreten.

In diesem Zusammenhang sei auf das auf Grund einer Beschwerde des Drittbeschwerdeführers ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2002, Zl. 2000/05/0059, verwiesen, in welchem es um den Abstellplatz auf dem Grundstück des Mitbeteiligten ging und der Verwaltungsgerichtshof die grundsätzliche Belästigungseignung bejaht hat. Hier geht es aber nicht um den Abstellplatz.

Was die in der Beschwerde ohne nähere Begründung angesprochene Brandgefahr betrifft, sei auf das Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/1519, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof zu einer - nach den Plänen jedenfalls näher als die Tankstelle zum Grundstück der Erst- und Zweitbeschwerdeführer befindlichen - Garage ausgeführt hat, dass in Anbetracht der Entfernung von 68 m zum Wohnhaus dieser Beschwerdeführer eine Verletzung von Bestimmungen über den Brandschutz nicht erkennbar ist; das Grundstück des Drittbeschwerdeführers ist von der Betankungsfläche noch weiter entfernt.

Schließlich lässt sich auch die Frage, ob sich die Betankungsfläche und der Mineralölabscheider harmonisch in das Ortsbild einfügen, nicht im Katalog des § 6 Abs. 2 BO unterbringen. Eine Verletzung von Nachbarrechten ist diesbezüglich ausgeschlossen.

Als Verfahrensmangel wird schließlich gerügt, dass keine Bestandspläne, keine Baubeschreibung und keine Planunterlagen vorgelegt worden wären und dass der Planverfasser zur Bauverhandlung nicht geladen worden wäre. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass schon das einleitende Schreiben des DI M. M. eine detaillierte Beschreibung enthielt, wobei diesem Schreiben nicht nur ein Plan, sondern auch weitere technische Unterlagen angeschlossen waren, und dass insbesondere in der Verhandlung das Vorhaben umfassend erörtert und die Baubeschreibung in den Spruch der Bewilligung aufgenommen wurde. Nicht erkennbar ist und es wird auch nicht vorgetragen, inwieweit die Beschwerdeführer an der Geltendmachung ihrer Rechte dadurch gehindert waren, dass die Vorlage des Bestandsplanes erst im Bewilligungsbescheid aufgetragen wurde und dass der Planverfasser bei der Bauverhandlung nicht anwesend war. Jedenfalls können die Beschwerdeführer die Wesentlichkeit des gerügten Verfahrensmangels (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG) nicht aufzeigen.

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung sieht der Verwaltungsgerichtshof aus denselben Gründen ab, wie er sie schon in seinem Erkenntnis vom 18. Jänner 2005 dargelegt hat; in Anwendung des § 42 Abs. 2 2. Satz VwGG wird auf diese Begründung verwiesen. Auch hier ist der nach mündlicher Verhandlung an Ort und Stelle auf Sachverständigenbasis ermittelte entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und es werden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 4. März 2008

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050167.X00

Im RIS seit

16.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten