Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
PrG 1976 §11 Abs1;Rechtssatz
Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften des § 11 PreisG handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt, bei dem sowohl die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes als auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist (Hinweis E 3.11.1981, 1211/80). Bei einem Dauerdelikt wird jedoch die Tat solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist daher nicht rechtswidrig.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170020.X09Im RIS seit
18.09.1987Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010