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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Hiebei hat der Beschuldigte ein rechtliches Interesse daran, dass ihm die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, richtig und vollständig vorgehalten wird. (Hinweis auf E 2.7.1979, 1781/77), VwSlg 9898 A/1979).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170020.X03Im RIS seit
18.09.1987Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010