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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §198 Abs1 impl;Rechtssatz
Bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben ist nicht der restliche Abgabenbetrag, sondern die nunmehr als gesetzmäßig erkannte Abgabe insgesamt festzusetzen und vorzuschreiben (Hinweis E 29.4.1983, 81/17/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987170262.X04Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008