RS Vwgh 1987/9/18 86/17/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Es ist Sache des Beschuldigten bei Vorliegen eines sogenannten Ungehorsamsdeliktes nach § 5 Abs 1 VStG INITIATIV alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170020.X06

Im RIS seit

18.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten