RS Vwgh 1987/9/18 86/17/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §11 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Es ist ohne weiters denkbar, dass die Verpflichtung zur Preisauszeichnung nicht einem Dienstnehmer, sondern einer dritten physischen Person oder Gesellschaft übertragen wird. Auch in diesem Fall trifft jedoch den Unternehmer die Verpflichtung einer wirksamen Kontrolle (Hinweis E 6.12.1983, 2999/80 und E 12.12.1984, 82/11/0380).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170021.X05

Im RIS seit

18.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten