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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/17/0021 E 18. September 1987 RS 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss in der Tatumschreibung iSd § 44 a lit a VStG zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten gründet; d. h. ob ein bestimmter Beschuldigter der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche nach § 9 VStG oder etwa als gewerberechtlicher Geschäftsführer gem § 370 Abs 2 GewO 1973 begangen hat. Eine unzutreffende Bezeichnung dieser rechtlichen Eigenschaft, in der den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, belastet den betreffenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. (Hinweis auf E 16.1.1987, 86/18/0073).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170020.X10Im RIS seit
18.09.1987Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010