RS Vwgh 1987/9/18 86/17/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0021 E 18. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss in der Tatumschreibung iSd § 44 a lit a VStG zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten gründet; d. h. ob ein bestimmter Beschuldigter der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche nach § 9 VStG oder etwa als gewerberechtlicher Geschäftsführer gem § 370 Abs 2 GewO 1973 begangen hat. Eine unzutreffende Bezeichnung dieser rechtlichen Eigenschaft, in der den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, belastet den betreffenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. (Hinweis auf E 16.1.1987, 86/18/0073).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170020.X10

Im RIS seit

18.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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