RS Vwgh 1987/9/18 87/17/0244

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Veröffentlicht am 18.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §43 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0093 E 28. Mai 1982 VwSlg 10749 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Der § 62 Abs 4 AVG 1950 bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebenso wenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden. Davon kann keine Rede sein, wenn die Unrichtigkeit darin besteht, dass sich die Behörde - aus welchen Gründen immer - bloß in dem von ihr verwendeten Ausdruck offenbar vergriffen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987170244.X07

Im RIS seit

01.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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