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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Zur Erhebung von Einwendungen bedarf es nicht einer ins Einzelne gehenden Kenntnis des betreffenden Vorhabens, es genügt vielmehr gemäß § 107 Abs 2 WRG 1959 eine Kenntnis - in bezug auf die der Zeitpunkt, in dem sie gewonnen wurde, nachweislich ist - davon, dass durch das Vorhaben Rechte der Partei berührt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983070131.X07Im RIS seit
19.10.2004Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012