RS Vwgh 1987/9/18 83/07/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1987
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1029;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs2;
WRG 1959 §41 Abs6;

Rechtssatz

Wird im Fall des § 121 Abs 2 WRG der Antrag auf Überprüfung der Ausführung einer Wasseranlage (hier: Regulierungsbauten) von der mit deren Projektierung befassten Stelle (hier: Baubezirksleitung L) "namens" des Trägers der diesbezüglichen wasserrechtlichen Bewilligung (hier: Gemeinde L), welcher in der Folge selbst am Überprüfungsverfahren teilnimmt, gestellt, dann darf die Wasserrechtsbehörde unter keinen Umständen zumindest vom Bestehen einer Duldungsvollmacht und damit vom Vorliegen eines rechtsverbindlichen Antrags ausgehen.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Substitution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983070131.X06

Im RIS seit

19.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten