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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1029;Rechtssatz
Wird im Fall des § 121 Abs 2 WRG der Antrag auf Überprüfung der Ausführung einer Wasseranlage (hier: Regulierungsbauten) von der mit deren Projektierung befassten Stelle (hier: Baubezirksleitung L) "namens" des Trägers der diesbezüglichen wasserrechtlichen Bewilligung (hier: Gemeinde L), welcher in der Folge selbst am Überprüfungsverfahren teilnimmt, gestellt, dann darf die Wasserrechtsbehörde unter keinen Umständen zumindest vom Bestehen einer Duldungsvollmacht und damit vom Vorliegen eines rechtsverbindlichen Antrags ausgehen.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang SubstitutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983070131.X06Im RIS seit
19.10.2004Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012