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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z2;Rechtssatz
Welche Behörde belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, kann - wie der VwGH im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, 85/18/0078, dargetan und beispielsweise im Erkenntnis vom 20. Juni 1986, 84/17/0209, bekräftigt hat - nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt (dafür kommt insbesondere auch die Sachverhaltsdarstellung in Betracht) und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem VwGH bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Es ist daher jene Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist. Damit ist die Aussage im Beschluss eines verstärkten Senates vom 8. April 1981, 3301/80, VwSlg 10419 A/1980, und der ihm folgenden Rechtsprechung überholt, wonach dem § 28 Abs 1 Z 2 VwGG - UNABHÄNGIG vom § 28 Abs 5 leg cit bezüglich der Vorlage des angefochtenen Bescheides - insofern besondere Bedeutung zukomme, als damit zwischen dem Bf und der von ihm bezeichneten belangten Behörde ein Prozessrechtsverhältnis begründet werde. (hier: belangte Behörde stmk Landesregierung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987170240.X01Im RIS seit
06.09.2005