Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss in der Tatumschreibung iSd § 44 a lit a VStG zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten gründet; d. h. ob ein bestimmter Beschuldigter der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche nach § 9 VStG oder etwa als gewerberechtlicher Geschäftsführer gem § 370 Abs 2 GewO 1973 begangen hat. Eine unzutreffende Bezeichnung dieser rechtlichen Eigenschaft, in der den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, belastet den betreffenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. (Hinweis auf E 16.1.1987, 86/18/0073).