RS Vwgh 1987/9/18 83/07/0131

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Veröffentlicht am 18.09.1987
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121;

Rechtssatz

Im Überprüfungsverfahren nach § 121 Abs 1 WRG kann (einwendungsweise) nicht das Projekt selbst (hier: Regulierungsbauten) mehr bekämpft noch dessen Mangel behauptet, sondern nur noch die Nichtüberseinstimmung der angeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden (Hinweis E 11.3.1986, 85/07/0297).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983070131.X04

Im RIS seit

19.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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