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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Unterlassung der Rechtsmittelbehörde, in ihrem Bescheid auf bestimmte Ausführungen der Berufung inhaltlich einzugehen, ist nur rechtsbedeutsam, wenn bei deren Vermeidung ein anderer Bescheid zu ergehen hätte.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeSpruch und Begründung"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983070131.X05Im RIS seit
19.10.2004Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012