RS Vwgh 1987/9/18 83/07/0131

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Veröffentlicht am 18.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §63;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Rechtsmittelbehörde, in ihrem Bescheid auf bestimmte Ausführungen der Berufung inhaltlich einzugehen, ist nur rechtsbedeutsam, wenn bei deren Vermeidung ein anderer Bescheid zu ergehen hätte.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeSpruch und Begründung"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983070131.X05

Im RIS seit

19.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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