Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Ein auf § 62 Abs 2 AVG 1950 gestützter Berichtigungsbescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Da er mit dem Verfahren, das mit dem berichtigten Bescheid abgeschlossen wurde, im Zusammenhang steht, unterliegt der Berichtigungsbescheid jenem Instanzenzug, der für die Hauptsache gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987170244.X03Im RIS seit
01.07.2005