RS Vwgh 1987/9/18 86/17/0020

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Veröffentlicht am 18.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §11 Abs1;
PrG 1976 §11 Abs3;
PrG 1976 §11 Abs4;
PrG 1976 §11 Abs5;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Rechtssatz

§ 11 Abs 1 PreisG enthält lediglich eine allgemeine Anordnung. In welcher Art die Ersichtlichmachung der Preise zu erfolgen hat, regeln die folgenden Bestimmungen. Dabei unterscheiden die Abs 3 bis 5 drei unterschiedliche Fälle der Preisauszeichnung und es werden für jeden dieser Fälle unterschiedliche Verpflichtungen festgelegt. Eine vollständige Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift hat daher auch die Nennung eines der Abs 3, 4, oder 5 des § 11 PreisG zu umfassen. (Hinweis auf E 20.4.1982, 81/11/0074, VwSlg 10708 A/1982).

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170020.X04

Im RIS seit

18.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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