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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
PrG 1976 §11 Abs1;Rechtssatz
§ 11 Abs 1 PreisG enthält lediglich eine allgemeine Anordnung. In welcher Art die Ersichtlichmachung der Preise zu erfolgen hat, regeln die folgenden Bestimmungen. Dabei unterscheiden die Abs 3 bis 5 drei unterschiedliche Fälle der Preisauszeichnung und es werden für jeden dieser Fälle unterschiedliche Verpflichtungen festgelegt. Eine vollständige Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift hat daher auch die Nennung eines der Abs 3, 4, oder 5 des § 11 PreisG zu umfassen. (Hinweis auf E 20.4.1982, 81/11/0074, VwSlg 10708 A/1982).
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170020.X04Im RIS seit
18.09.1987Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010