RS Vwgh 1987/9/18 87/17/0262

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Veröffentlicht am 18.09.1987
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Index

30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

FAG 1979 §14 Abs1 Z7;
FAG 1979 §14 Abs4;
F-VG 1948 §7 Abs5;

Rechtssatz

§ 14 Abs 1 Z 7 FAG 1979 ermächtigt die Gemeinden nicht, Verpackungskostenanteile in die Bemessungsgrundlage für die Abgabe vom Verbrauch von Getränken einzubeziehen. Nach dem Wortlaut des FAG handelt es sich um eine Abgabe vom Verbrauch von Getränken. Der Ausschluß des Bedienungsgeldes (§ 14 Abs 4 FAG 1979) deutet darauf hin, daß nicht die Gesamtheit des dem Konsumenten gegenüber in Erscheinung tretenden Lieferungspaketes und Leistungpaketes Anknüpfungspunkt für die Abgabenbemessung sein soll, sondern lediglich das auf das Getränk entfallende Entgelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987170262.X02

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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