RS Vwgh 1987/9/18 86/17/0107

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Veröffentlicht am 18.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Ein interner behördlicher Vorgang stellt keine Verfolgungshandlung dar, sondern es muss der behördliche Akt die behördliche Sphäre noch innerhalb des Ablaufes der Verjährungsfrist verlassen haben, dh in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten sein; die betreffende Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (zB zur Post gegeben) worden ist (Hinweis E 17.9.1986, 84/01/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170107.X01

Im RIS seit

09.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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