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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
PrG 1976 §16a;Rechtssatz
Die spruchmäßige Kennzeichnung des Beschuldigten lediglich mit den Worten ALS VERANTWORTLICHER, ohne Anführung der Merkmale, denen zufolge der Beschuldigte die Eigenschaft als VERANTWORTLICHER habe, trägt dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG nicht Rechnung (Hinweis auf § E 19.9.1983, 81/10/0141).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170021.X02Im RIS seit
18.09.1987Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009