TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/4 2007/05/0243

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Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

E3L E12300000;
E3L E13309900;
L78006 Elektrizität Steiermark;
L78106 Starkstromwege Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/02 Energierecht;

Norm

32003L0054 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL impl;
AVG §8;
ElWOG 1998 §7 Z5 idF 2006/I/106 impl;
ElWOG Stmk 2005 §2 Z8 idF 2007/025;
ElWOG Stmk 2005 §29;
ElWOG Stmk 2005 §30 Abs1 Z2 idF 2007/025;
ElWOG Stmk 2005 §30 Abs2 idF 2007/025;
ElWOG Stmk 2005 §31 idF 2007/025;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §23;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §7 Abs1;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §7;
StarkstromwegeG Stmk 1971;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der ST GmbH und 2. der S GmbH, beide in Graz, beide vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 26. August 2007, Zl. BMWA-556.050/0043- IV/5a/2006, betreffend I. Zurückweisung eines Devolutionsantrages nach Art. 12 Abs. 3 B-VG, II. Feststellung des Nichtbestehens der allgemeinen Anschlusspflicht an das öffentliche Verteilernetz für die Kraftwerke Klamm 1 und 2, sowie III. Zurückweisung eines Antrags auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes (mitbeteiligte Partei: Nachlass nach Dr. F, vertreten durch Sattler & Schanda, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stallburggasse 4),

Spruch

1) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

2) zu Recht erkannt:

Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird über Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Der Bund hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Kraftwerke Klamm 1 und Klamm 2 sowie die diesbezüglichen Verbrauchsanlagen liegen im Verteilernetzgebiet (nun:) der S GmbH, der Zweitbeschwerdeführerin (früher: der ST GmbH, der Erstbeschwerdeführerin). Das ebenfalls im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Kraftwerk Strechenbach Mitte liegt im Verteilernetzgebiet der Städtische Betriebe R GmbH.

Zwischen dem 8. und 11. Oktober 2004 ließ der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei Umbauarbeiten an seinen Anlagen durchführen, wodurch die Kraftwerke Klamm 1 und Klamm 2 vom Verteilernetz der Erstbeschwerdeführerin abgetrennt wurden.

Mit Schreiben vom 17. Jänner 2005, gerichtet an die Steiermärkische Landesregierung, verlangte die Erstbeschwerdeführerin die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 23 des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes (Stmk StarkstromwegeG) und regte die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 22 leg. cit. an. In einem weiteren Schreiben gleichen Datums begehrte sie die Feststellung der Anschlusspflicht gemäß § 32 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsorganisationsgesetzes 2001 (Stmk ElWOG 2001) sowie den Verkauf der in den Kraftwerken produzierten Energie über den Zählpunkt der Erstbeschwerdeführerin an den Ökobilanzgruppenverantwortlichen.

Mit Schreiben vom 24. Jänner 2005 beantragte der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei die Erteilung der elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung von Direktversorgungsleitungen, und zwar für eine

A) 6(10)-kV-Kabelleitung vom Kraftwerk Klamm 1 zum Trafo 4, inkl. 6(30)/0,4-kV- Trafostation 4;

B) 30-kV-Kabelleitung vom Kraftwerk Strechenbach Mitte

zum UW Rottenmann West (Verbindungsmuffe);

Teilstück 1: 30-kV-Kabel Kraftwerk Strechenbach Mitte - KW Klamm 1

Teilstück 2: 30-kV-Kabel KW Klamm 1 - UW Rottenmann West (Verbindungsmuffe)

C) 30-kV-Kabeleinschleifung des Kraftwerkes Klamm 1 in die 30-kV-Kabelleitung Kraftwerk Strechenbach Mitte/UW Rottenmann West, inkl. 30/6-kV-Schaltanlage Kraftwerk Klamm 1.

Über dieses Vorhaben wurde am 5. Dezember 2005 von der Steiermärkischen Landesregierung eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Amtssachverständige für Elektrotechnik ein ausführliches Gutachten abgab. Unter anderem führte er aus, dass zwischen dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei und der Städtische Betriebe R GmbH ein Betriebsführungsabkommen mit Datum 10. Oktober 2004 abgeschlossen worden sei. Die gegenständlichen elektrischen Anlagen stünden zur Gänze im Eigentum des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei. Als Eigentumsgrenze werde in den Unterlagen die Verbindungsmuffe vor dem "UW Strechen" auf Grundstück Nr. 2233/1, KG Rottenmann, angegeben. Das Teilstück des 30-kV-Kabels KW Klamm 1 - UW Rottenmann West bis zu dieser Verbindungsmuffe werde im Betriebsführungsübereinkommen als "gemeinsam genutzte Direktleitung" bezeichnet. Auf Anfrage der Verhandlungsleiterin stellte der Amtssachverständige Folgendes fest:

"-

Durch die zuvor beschriebenen Maßnahmen erfolgte eine physikalische Trennung der Anlagen des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei von den Anlagen der ST GmbH in der Schaltstelle Strechen.

-

Nunmehr besteht eine Direktverbindung zwischen den Anlagen (Kraftwerke Strechenbach Mitte, Klamm 1 und Klamm 2, Trafostation Trafo 4) des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei mit dem Netz der Städtische Betriebe R GmbH.

-

Es werden keine Anlagen der ST GmbH mehr berührt.

-

Durch die in der Stellungnahme des Vertreters der Konsenswerberin vorgeschlagenen technischen Maßnahmen, das sind

* Erfassung der Energieflussrichtung im KW Klamm 1 in der Hochspannungszelle HZ2 der 30-kV-Schaltanlage im KW Klamm 1

* Gegenüberstellung der gelieferten Leistung aus den

vorgelagerten Energie-Erzeugungseinrichtungen (Messung in der Hochspannungszelle HZ4) des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei mit der in den auf dem Verteilernetz der ST GmbH befindlichen Verbrauchern und Anlagen des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei

* Abschaltung des Abganges HZ2 der 30-kV-Schaltanlage im Falle des Überschreitens von Bezug der Verbraucher und Anlagen des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei gegenüber Erzeugung aus den Energieerzeugungsanlagen des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei

ist sichergestellt, dass es zu keinem Energiefluss aus dem Netz der Städtische Betriebe R GmbH zu den im Verteilernetz der ST GmbH befindlichen Anlagen und Verbrauchern des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei kommt."

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2006 modifizierte der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei den Bewilligungsantrag dahingehend, dass der Übergabepunkt zwischen dem Eigennetz der mitbeteiligten Partei (Kraftwerke und Eigenanlagen verbunden durch Direktleitungen) und dem Netzbereich der Städtischen Betriebe R GmbH in das Konzessionsgebiet der Städtischen Betriebe R GmbH verlagert wurde. Der Übergabepunkt befindet sich nach dieser Modifizierung außerhalb des Verteilernetzes der Zweitbeschwerdeführerin (vormals: Erstbeschwerdeführerin).

Auch dazu erstattete der Amtssachverständige für Elektrotechnik im März 2006 ein Gutachten, dem Folgendes zu entnehmen ist:

"Die F-BetriebsführungsgmbH hat im Namen des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei 30-kV-Kabelleitungen und Schaltanlagen errichtet, die die Kraftwerke Strechenbach Mitte, Klamm 1 und Klamm 2, die sich im Besitz der F-BetriebsführungsgmbH befinden, untereinander und in weiterer Folge mit dem Verteilnetz der Städtischen Betriebe R GmbH verbinden.

...

Anmerkungen:

-

Gemäß der nun festgelegten Eigentumsgrenzen befindet sich die ehemals 'Gemeinsam genutzte Direktleitung' 30kV-Kabel KW Klamm 1 - UW Rottenmann/West' nunmehr bis zur Anschlussstelle an der 30-kV-Schaltanlage in der '30-kV-SST/10-kV-UST Klamm' im Eigentum des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei (3 Teilstücke: Verbindungsmuffe (KW Klamm 1) - Muffe (UW Strechen) - '30-kV-SST/10-kV-UST Klamm').

-

Ebenfalls geht aus der Festlegung der Eigentumsgrenzen hervor, dass sich nur die 30-kV-Hochspannungszelle HZ2 in der '30- kV-SST/10-kV-UST Klamm' im Eigentum des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei befindet. Die übrige 30-kV-Hochspannungsanlage ist daher nicht als projektgegenständlich anzusehen und wäre für selbige durch die Städtischen Betriebe

R GmbH gesondert um elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung anzusuchen.

...

Die im Versorgungsgebiet der ST GmbH befindlichen Anlagen des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei (Kraftwerke und Eigenanlagen verbunden durch Direktleitungen) sind aus technischer Sicht als eigenständiges Netz zu betrachten (es gibt keine physikalische Verbindung zwischen diesen Anlagen und dem Netz der ST GmbH). Alle elektrischen Einrichtungen und die zugehörigen elektrischen Versorgungsanlagen (Niederspannung und Hochspannung) des Eigennetzes des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei befinden sich gemäß Angabe im Eigentum des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei.

Der Übergabepunkt zwischen dem Eigennetz des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei (Kraftwerke und Eigenanlagen verbunden durch Direktleitungen) und der Städtischen Betriebe R GmbH wird durch die beantragten Änderungen vom 08.02.2006 in das Konzessionsgebiet der Städtischen Betriebe R GmbH verlegt.

Aus Sicht des elektrotechnischen ASV besteht aus den oben angeführten Gründen keine Notwendigkeit mehr, einen eventuellen Energiefluss aus dem Netz der Städtischen Betriebe R GmbH ins Eigennetz des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei auszuschließen und erscheint daher die Vorschreibung der in der Verhandlungsschrift vom 05.12.2005 formulierten Auflage Nr. 1 (steuerungs- und messtechnische Maßnahmen zur Sicherstellung, dass kein Energiefluss aus dem Netz der Städtischen Betriebe R GmbH zu den im Versorgungsgebiet der ST GmbH befindlichen Anlagen erfolgen kann) nicht mehr erforderlich."

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. April 2006 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den Bestimmungen der §§ 3 und 7 des Stmk StarkstromwegeG 1971, LGBl. Nr. 14, in der geltenden Fassung, die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zum Bau und Betrieb der Direktversorgungsleitungen:

A) 6(10)-kV-Kabelleitung vom Kraftwerk Klamm 1 zum Trafo 4, inkl. 6(30)/0,4-kV-Trafostation 4;

B) 30-kV-Kabelleitung vom Kraftwerk Strechenbach Mitte

zum UW Rottenmann West (Verbindungsmuffe);

Teilstück 1: 30-kV-Kabel Kraftwerk Strechenbach Mitte - KW Klamm 1

Teilstück 2: 30-kV-Kabel KW Klamm 1 - UW Rottenmann West (Verbindungsmuffe)

Teilstück 3: Verbindungsmuffe (UW Strechen) - "30-kV-SST/10-kV-UST Klamm",

inkl. Umbau der "30-kV-SST/10-kV-UST Klamm" C) 30-kV-Kabeleinschleifung des Kraftwerk Klamm 1 in die 30-kV-Kabelleitung Kraftwerk Strechenbach Mitte/UW Rottenmann West, inkl. 30/6-kV-Schaltanlage Kraftwerk Klamm 1

erteilt (Spruchpunkt I).

Mit Spruchpunkt III wurde gemäß § 30 Abs. 2 des Steiermärkischen ElWOG 2005 festgestellt, dass keine allgemeine Anschlusspflicht für die Kraftwerke Klamm 1 und Klamm 2 an das öffentliche Verteilernetz der Zweitbeschwerdeführerin bestehe. Mit Spruchpunkt IV wurde schließlich der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 23 des Stmk StarkstromwegeG zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen beantragten den Übergang der Zuständigkeit in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG an die belangte Behörde. Darin verwiesen sie u.a. auf den Einbringungsvertrag vom 27. Februar 2006, dem zufolge die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge den gesamten Netzbereich der Erstbeschwerdeführerin auf Grund der gesetzlichen Verpflichtungen des § 68a ElWOG iVm den §§ 44 Abs. 14, 46 und 67 Abs. 15 Steiermärkisches ElWOG 2005, LGBl. 70/2005, mit Stichtag 31. Dezember 2005 übertragen erhalten habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. August 2007 wurde mit Spruchpunkt I der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerinnen gemäß § 6 des Stmk StarkstromwegeG 1971 iVm Art. 12 Abs. 3 B-VG und § 8 AVG mangels Parteistellung der Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen, insoweit sich dieser gegen Spruchpunkt I des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. April 2006 (Erteilung der starkstromwegerechtlichen Bewilligung zum Bau und Betrieb näher bezeichneter Direktversorgungsleitungen) richtet.

Mit Spruchpunkt II stellte die belangte Behörde gemäß § 28 iVm § 30 Abs. 1 Z. 2 des Stmk ElWOG 2005 iVm Art. 12 Abs. 3 B-VG fest, dass für die im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Kraftwerke Klamm 1 und Klamm 2, welche sich im konzessionierten Verteilernetzgebiet der Zweitbeschwerdeführerin befänden, keine allgemeine Anschlusspflicht an das öffentliche Verteilernetz der Zweitbeschwerdeführerin bestehe. Mit dieser Entscheidung trete der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. April 2006 hinsichtlich des dortigen Spruchteiles III außer Kraft.

Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 17. Jänner 2005 auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 23 des Steiermärkischen StarkstromwegeG 1971 als unzulässig zurückgewiesen.

Spruchpunkt I wurde damit begründet, dass der Devolutionsantrag rechtzeitig eingebracht worden sei, das Recht zur Erhebung eines Devolutionsantrages im Sinne des Art. 12 Abs. 3 B-VG gegen einen starkstromwegerechtlichen Bescheid einer Landesregierung jedoch nicht nur von der Rechtzeitigkeit, sondern ebenso von der Parteistellung im starkstromwegerechtlichen Verfahren abhänge. Es sei daher auch zu prüfen gewesen, ob den Beschwerdeführerinnen im starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren des gegenständlichen Projektes Parteistellung zukomme. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge den gesamten Netzbereich der Erstbeschwerdeführerin gemäß Einbringungsvertrag vom 27. Februar 2006 übertragen erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin sei weiterhin Eigentümerin und die Zweitbeschwerdeführerin sei nunmehr Pächterin des Netzes. Im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren komme neben dem Antragsteller sowohl den Eigentümern der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke als auch den an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger Parteistellung zu. Sonstige Personen hätten im Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung. Betroffene Grundstücke im rechtlichen Sinne seien diejenigen Grundstücke, die von der elektrischen Leitungsanlage selbst oder von deren Schutzbereich berührt würden. Über den Kreis der Antragsteller, Grundeigentümer und dinglich Berechtigten hinausgehende Parteirechte kenne das starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren grundsätzlich nicht. Im Verfahren seien keine Anzeichen dafür zu Tage getreten, dass die Beschwerdeführerinnen als Grundeigentümerinnen oder dinglich Berechtigte durch das gegenständliche Projekt betroffen sein könnten. Die Beschwerdeführerinnen gründeten ihre Forderung nach Anerkennung als Partei auf die Behauptung, die verhandlungsgegenständlichen Anlagen befänden sich im Netzgebiet der Zweitbeschwerdeführerin, der nach § 28 Abs. 1 des Stmk ElWOG 2005 als Betreiberin eines Verteilernetzes das Recht zukomme, innerhalb ihres vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen, sodass ihnen jedenfalls Parteistellung zuzuerkennen sei.

Nach Hinweis auf § 30 Abs. 2 Stmk ElWOG 2005 erklärte die belangte Behörde dazu, einer Ableitung der Parteistellung aus der von der Zweitbeschwerdeführerin behaupteten Anschlusspflicht stehe der Wortlaut des Gesetzes entgegen. Inhaber anderer bereits vorhandener oder bewilligter Energieversorgungseinrichtungen seien im Rahmen des Verfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Stmk StarkstromwegeG 1971 nur zu hören; der Gesetzgeber lege durch den Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich fest, dass die bloße Stellung als Inhaber bereits vorhandener oder bewilligter anderer Energieversorgungseinrichtungen keine Parteistellung begründe.

Es müsse daher festgestellt werden, dass den Beschwerdeführerinnen im starkstromwegerechtlichen Verfahren für das gegenständliche Projekt keine Parteistellung zukomme. Der Devolutionsantrag sei bereits aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.

Aber auch das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Die Beschwerdeführerinnen brächten vor, dass das gesamte Vorhaben aus technischer Sicht mangelhaft sei, weil die Höhe der Leistungsrücklieferungen der Städtischen Betriebe R GmbH, die im Netzzugangsvertrag vereinbart worden sei, überschritten würde. Durch diese Überschreitung ergebe sich eine Gefährdung der Versorgungssicherheit sowie ein rechtlich geschütztes Interesse des Verteilernetzbetreibers an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Netzes, weshalb eine Bau- und Betriebsbewilligung behördlich hätte untersagt werden müssen. Dem sei entgegenzuhalten, dass - wie es der Amtssachverständige ausführe - die im Versorgungsgebiet der Zweitbeschwerdeführerin befindlichen Anlagen der mitbeteiligten Partei aus technischer Sicht als eigenständiges Netz zu betrachten seien. Es gäbe keine physikalische Verbindung zwischen diesen Anlagen und dem Netz der Zweitbeschwerdeführerin. Durch die Verlegung des Übergabepunktes zwischen dem Eigennetz der mitbeteiligten Partei und der Städtischen Betriebe R GmbH in das Konzessionsgebiet der Letztgenannten sei sichergestellt, dass es zu keiner Überlastung des Netzes der Zweitbeschwerdeführerin komme, da die Verbrauchsanlagen der mitbeteiligten Partei den Strom zum überwiegenden Teil aus ihren eigenen Erzeugungsanlagen über eine Direktleitung bezögen und der Strom für die Ausfallsversorgung - soweit dieser nicht in den zu den Erzeugungsanlagen gehörenden Notstromaggregaten erzeugt werde - über den verlegten Übergabepunkt aus dem Netz der Städtischen Betriebe R GmbH bzw. die in den Erzeugungsanlagen der mitbeteiligten Partei erzeugte Überschussenergie über den Übergabepunkt in das Netz der Städtischen Betriebe R GmbH fließe. Auf Grund der physikalischen Trennung werde das Netz der Zweitbeschwerdeführerin gar nicht berührt und eine Überlastung des Netzes der Zweitbeschwerdeführerin sei daher bereits aus technischphysikalischen Gründen undenkbar. Durch diese physikalische Trennung könne die Sicherheit des Verteilernetzbetriebes der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr beeinträchtigt und eine Parteistellung auch damit nicht begründet werden.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass grundsätzlich für eine Entscheidung jene Rechtsnorm anzuwenden sei, die zum Zeitpunkt der Entscheidung in Geltung stehe, soweit nicht anderslautende konkrete gesetzliche Bestimmungen durch die Statuierung einer anderen anzuwendenden Norm entgegenstünden. Während des laufenden Verfahrens habe sich die landesgesetzliche Grundlage für die Beurteilung des gegenständlichen Antrags mit 19. April 2005 geändert, sodass dieser Antrag nunmehr auf Basis des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2005 (Stmk ElWOG 2005) zu beurteilen sei. Auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt werde somit die neue Rechtslage angewandt.

Nach Wiedergabe der demnach anzuwendenden §§ 28, 30 Abs. 1 Z. 2 und 31 leg. cit. stellte die belangte Behörde fest, dass die Forstbetriebe der mitbeteiligten Partei im Netzbetrieb der Zweitbeschwerdeführerin und auch der Städtischen Betriebe R GmbH lägen. Die im Versorgungsgebiet der Zweitbeschwerdeführerin befindlichen Anlagen der mitbeteiligten Partei seien aus technischer Sicht als eigenständiges Netz zu betrachten. Es gäbe keine physikalische Verbindung zwischen diesen Anlagen und dem Netz der Zweitbeschwerdeführerin. Das betriebseigene Netz, das zum Großteil im Namen der mitbeteiligten Partei zusätzlich zum Verbundnetz errichtet worden sei, und auch die dazu gehörenden elektrischen Versorgungsanlagen stünden im ausschließlichen Eigentum der mitbeteiligten Partei. Dies gelte auch für jene Erzeugungsanlagen und Verbrauchsstätten, die im Netzgebiet der Zweitbeschwerdeführerin lägen. Die Energie, die in den Erzeugungsanlagen der mitbeteiligten Partei selbst erzeugt werde, werde den Verbrauchsanlagen der mitbeteiligten Partei direkt über eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung zugeleitet. Selbst bei Eintritt des Ausnahmefalles der Reserveversorgung durch die Städtischen Betriebe R GmbH - sollten die betriebseigenen Dieselgeneratoren nicht ausreichen - ändere dies nichts an der Eigenschaft der gegenständlichen Leitung als Direktleitung. Die mitbeteiligte Partei habe 30-kV-Kabelleitungen und Schaltanlagen errichtet, welche die Kraftwerke Strechenbach Mitte, Klamm 1 und Klamm 2 untereinander und in weiterer Folge das Kraftwerk Klamm 1 mit dem Netz der Städtischen Betriebe R GmbH verbänden. Die letztgenannte Leitung, die das Kraftwerk Klamm 1 mit dem Netz der Städtischen Betriebe R GmbH verbinde, sei wegen der Verlegung des Übergabepunktes errichtet worden. Weil diese Leitungen zusätzlich zum Verbundnetz errichtet worden seien, lägen Direktleitungen im Sinne der §§ 30 und 31 Stmk ElWOG 2005 vor.

Durch die Verlegung des Übergabepunktes sei nun das Eigennetz der mitbeteiligten Partei mit dem Netz der Städtischen Betriebe R GmbH durch eine Direktleitung verbunden, wodurch das Netz der Zweitbeschwerdeführerin nicht berührt werde. Entsprechend der Rechtsprechung habe der zuständige Bundesminister von der Lage des Übergabepunktes auszugehen und nicht selbst den Übergabepunkt konkret festzulegen. Somit habe die Behörde auch nicht zu überprüfen, ob dessen Lage sinnvoll sei oder nicht. Die Regelversorgung der Verbrauchsanlagen der Forstbetriebe der mitbeteiligten Partei erfolge durch die Kraftwerke Strechenbach Mitte, Klamm 1 und Klamm 2. Da nun die Erzeugungs- und die Verbrauchsanlagen der mitbeteiligten Partei mit dem Netz der Städtischen Betriebe R GmbH über Direktleitungen miteinander verbunden seien, könnten die Verbrauchsanlagen bei Unterproduktion von der Städtischen Betriebe R GmbH Strom beziehen bzw. die Erzeugungsanlagen der mitbeteiligten Partei bei Überproduktion Strom in das Netz der Städtischen Betriebe R GmbH einspeisen. Auf Grund der physikalischen Trennung sei das Netz der Zweitbeschwerdeführerin auch davon nicht berührt. Da die mitbeteiligte Partei auf Grund des § 31 Stmk ElWOG 2005 berechtigt sei, Netzzugangsberechtigte über Direktleitungen zu versorgen und die Städtische Betriebe R GmbH ein Netzzugangsberechtigter sei, sei es den Verbrauchsstätten der Forstbetriebe auch gesetzlich erlaubt, Strom in das Netz der Städtischen Betriebe R GmbH einzuspeisen. Somit liege auch trotz der möglichen Abgabe von Strom an den Ökobilanzgruppenverantwortlichen eine Direktleitung vor.

Zur Erfüllung des § 31 Stmk ElWOG 2005 sei eine Versorgung der eigenen Betriebsstätten erforderlich. Gemäß § 2 Z. 3 leg. cit. sei eine Betriebsstätte jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt werde. Somit sei der Tatbestand des § 31 Stmk ElWOG 2005 erfüllt. Dass die Forstbetriebe der mitbeteiligten Partei Betriebsstätten im Sinne des § 31 Stmk ElWOG 2005 darstellten, sei von den Beschwerdeführerinnen zwar als irrelevant, aber nicht als falsch dargestellt worden. Auf Grund der Tatsache, dass das Netz als auch die dazugehörenden elektrischen Versorgungsanlagen sowie Erzeugungsanlagen der mitbeteiligten Partei physikalisch nicht mit dem Netz der Zweitbeschwerdeführerin verbunden seien, gehe deren Behauptung, dass die Erzeugungsanlagen der Antragsgegner ausschließlich im Verteilernetzgebiet der Zweitbeschwerdeführerin lägen und daher ein Anschlussrecht der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 28 Steiermärkisches ElWOG bestehe, ins Leere. Weiters sei dem Einwand, dass die Anschlussleitungen der mitbeteiligten Partei in das öffentliche Netz keine Direktleitungen seien, weil sie nicht zusätzlich zum Verbundnetz errichtet worden seien, entgegenzuhalten, dass eine physikalische Trennung vom Netz der Zweitbeschwerdeführerin bestehe, so wie es § 31 Stmk ElWOG 2005 vorsehe, und über diese Direktleitung die eigenen Betriebsstätten mit dem in den eigenen Erzeugungsanlagen erzeugten Strom versorgt würden und andererseits die elektrischen Anlagen von der mitbeteiligten Partei errichtet worden seien und zur Gänze in deren Eigentum stünden. Die Eigentümereigenschaft sei neben der physikalischen Trennung vom Netz der Zweitbeschwerdeführerin weiters ein Hinweis darauf, dass die Leitung zusätzlich zum Verbundnetz errichtet worden sei; somit sei die Voraussetzung einer Direktleitung erfüllt.

Der Behauptung der Zweitbeschwerdeführerin, es erfolge keine direkte Versorgung von in § 32 Stmk ElWOG 2005 genannten Kunden, sei entgegenzuhalten, dass sich diese Bestimmung mit den Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber auseinandersetze, die mitbeteiligte Partei jedoch kein Übertragungsnetzbetreiber sei. Die von den Beschwerdeführerinnen weiters vertretene Ansicht, das Recht und die Pflicht zum Netzanschluss würden sich aus der faktischen Situation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ElWOG und dessen Ausführungsgesetzen mit 19. Februar 1999 ergeben und zum damaligen Zeitpunkt sei der Strom in das öffentliche Netz der Erstbeschwerdeführerin eingespeist worden, widerspreche völlig dem Liberalisierungsgedanken. Das Ziel der Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte in der Europäischen Union und der Schaffung eines marktwirtschaftlich orientierten Elektrizitätssystems sei gerade darauf gerichtet, dass jeder Netzbetreiber verpflichtet sei, zugelassenen Kunden für Zwecke der Eigenversorgung Netzzugang zu gewähren und Endverbrauchern die Wahl der Stromlieferanten zu überlassen. Es müsse daher festgestellt werden, dass für die im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Kraftwerke Klamm 1 und Klamm 2, welche sich im konzessionierten Verteilernetzgebiet der Zweitbeschwerdeführerin befänden, keine allgemeine Anschlusspflicht an das öffentliche Verteilernetz der Zweitbeschwerdeführerin bestehe, weil in diesem Fall die Versorgung über eine Direktleitung einen Ausnahmetatbestand von der allgemeinen Anschlusspflicht erfülle.

Spruchteil III des angefochtenen Bescheides wurde damit begründet, dass das Verfahren zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 23 des Stmk StarkstromwegeG 1971 von Amts wegen durchzuführen sei. Auf Grund der fehlenden Antragslegitimation der Beschwerdeführerinnen sei der Antrag vom 17. Jänner 2005 zurückzuweisen. Zum Punkt der fehlenden Parteistellung werde auf den Spruchteil I verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin:

Die mitbeteiligte Partei bezweifelt in ihrer Gegenschrift die Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin, zumal die Zweitbeschwerdeführerin deren Gesamtrechtsnachfolge angetreten habe. Sie beantragt eine Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen, soweit sich diese gegen die Spruchpunkte I und III, und eine Zurückweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, soweit sich diese gegen Spruchpunkt II richte.

Der Devolutionsantrag vom 26. April 2006, über den mit dem hier angefochtenen Bescheid entschieden wurde, wurde von beiden Beschwerdeführerinnen erhoben. Mit Spruchpunkt I wurde der Devolutionsantrag mangels Parteistellung beider Beschwerdeführerinnen als unzulässig zurückgewiesen und damit den Beschwerdeführerinnen eine Sachentscheidung über den Devolutionsantrag verweigert. Mit Spruchpunkt II wurde auf Grundlage des Devolutionsantrages über den Antrag der Beschwerdeführerinnen eine Feststellung, somit eine Sachentscheidung, getroffen. Mit Spruchpunkt III wurde schließlich ebenfalls auf Grundlage des Devolutionsantrages der Antrag auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes als unzulässig zurückgewiesen, also eine Sachentscheidung über den verfahrensauslösenden Antrag verweigert.

Den Beschwerdeführerinnen steht nun das Recht auf Überprüfung des Spruchpunktes I dahingehend zu, ob ihnen zu Recht eine Sachentscheidung über den Devolutionsantrag verweigert wurde. Insofern ist die Beschwerdelegitimation auch der Erstbeschwerdeführerin gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gegeben.

Mit Spruchpunkt II wurde über einen Antrag nach § 32 Stmk ElWOG 2001 bzw nach § 30 Abs. 2 Stmk ElWOG 2005 entschieden. Antragsbefugt nach dieser Gesetzesstelle ist - im hier interessierenden Zusammenhang - der "Betreiber des Verteilernetzes"; diesem kommt in einem solchen Verfahren Parteistellung zu.

Im Zeitpunkt der Antragstellung war die Erstbeschwerdeführerin Betreiberin des Verteilernetzes, ihr kam Parteistellung im Verfahren zu. Nach den von den Beschwerdeführerinnen nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist seit dem 31. Dezember 2005 allein die Zweitbeschwerdeführerin Betreiberin eines Verteilernetzes. Ab diesem Zeitpunkt kam ihr allein die Parteistellung (als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin) in diesem Verfahren zu.

Die mit Spruchpunkt III des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. April 2006 getroffene Feststellung bezog sich demgemäß auch darauf, dass keine Anschlusspflicht an das öffentliche Verteilernetz der Zweitbeschwerdeführerin bestehe.

Der auch von der Erstbeschwerdeführerin erhobene Devolutionsantrag wäre daher in Bezug auf den bekämpften Spruchpunkt III mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Die belangte Behörde hat ihrem Spruchpunkt II (auch) den Devolutionsantrag der Erstbeschwerdeführerin zu Grunde gelegt und in Form einer Feststellung eine inhaltliche Entscheidung getroffen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die meritorische Erledigung einer richtigerweise zurückzuweisenden Berufung durch deren Abweisung eine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers allein aus diesem Grund denkmöglich nicht bewirken (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1997, Zl. 94/07/0166, 0186, 0190, und vom 11. September 2003, Zl. 2001/07/0035, mwN). Dies gilt auch in Bezug auf die meritorische Erledigung eines Devolutionsantrages nach Art. 12 Abs. 3 B-VG anstelle der richtigerweise vorzunehmenden Zurückweisung eines solchen Antrages (vgl. zur Ähnlichkeit einer Berufung mit einem Devolutionsantrag nach Art. 12 Abs. 3 B-VG das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0142).

Eine Parteibeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist aber nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann, wobei bei der diesbezüglichen Prüfung dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. den hg. Beschluss vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0040).

Soweit die Erstbeschwerdeführerin behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem als Recht auf "Nichtabweisung des Antrages nach § 32 Stmk ElWOG (nunmehr § 30 Abs. 2 Stmk ELWOG 2005), dass festgestellt werde, dass sich die Kraftwerke Klamm 1 und Klamm 2 im konzessionierten Verteilernetzgebiet der Beschwerdeführerinnen befinden und daher eine allgemeine Anschlusspflicht an das öffentliche Verteilernetz der Beschwerdeführerinnen (nunmehr: Zweitbeschwerdeführerin) besteht," verletzt zu sein, konnte sie sich jedoch auf Grund des eingetretenen Verlustes ihrer Parteistellung im Feststellungsverfahren nicht mehr auf ein solches subjektivöffentliches Recht berufen. Darauf weist im Übrigen gerade auch die Formulierung des Beschwerdepunktes hin, wo ausdrücklich nur von der Anschlusspflicht an das Verteilernetz "nunmehr" der Zweitbeschwerdeführerin die Rede ist.

Insoweit sich die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides richtet, war sie daher gemäß § 30 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurückgewiesen. Auch in diesem Verfahren ging die Behörde von einem Übergang der der Antragstellerin zukommenden Parteistellung von der Erstbeschwerdeführerin auf die Zweitbeschwerdeführerin aus und sprach demzufolge auch nur mehr über den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin ab.

Es ist daher auch in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zu erkennen, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er die Erstbeschwerdeführerin verletzen kann, erfolgte doch die Zurückweisung des Antrages - nach der Formulierung des Spruches - nur in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher auch in Bezug auf Spruchpunkt III gemäß § 30 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Die entscheidenden Bestimmungen des Stmk StarkstromwegeG 1971 haben folgenden Wortlaut:

"§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf den Bereich des Landes Steiermark erstrecken. ...

§ 2. (1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März 1965, BGBl. Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(2) ...

§ 3. (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) ...

§ 7. (1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrischen Anlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.

(2) ..."

Es trifft zu, dass das Stmk StarkstromwegeG 1971 keine ausdrückliche Regelung über die Parteistellung enthält (vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/05/0081). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem von den Verfahrensparteien mehrfach zitierten Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0313, zur Parteistellung im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 7 Stmk StarkstromwegeG 1971 folgendermaßen geäußert:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit dem Personenkreis befasst, dem im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt. Demnach kommt dem Antragsteller, aber auch dem Grundeigentümer oder sonst dinglich Berechtigten derjenigen Grundstücke, deren Beanspruchung für die Projektsverwirklichung, zB durch die Trassenführung der elektrischen Leitungsanlage erforderlich ist, Parteistellung zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1990, VwSlg. 13.237/A, und das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0048, m.w.N.). Die dem Grundeigentümer im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren zuerkannte Parteistellung räumt den Parteien eines solchen Verfahrens die Geltendmachung einer vom Projekt ausgehenden Gesundheitsgefährdung ein (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, 2002/05/0081). Die Beschwerdeführerin ist nicht Antragstellerin und sie zählt auch nicht zum Kreis der Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten. Die Beschwerdeführerin leitet ihre Forderung nach Anerkennung als Partei im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren in Zusammenhang mit § 8 VG zum einen aus § 7 Stmk StarkstromwegeG und zum anderen aus dem ihr nach § 30 Abs. 1 Stmk ElWOG 2001 zukommenden Recht ab, innerhalb ihres vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen.

Es trifft zwar zu, dass § 7 Stmk StarkstromwegeG u.a. normiert, dass eine 'Abstimmung' mit den bereits vorhandenen oder bewilligten Energieversorgungseinrichtungen zu erfolgen hat. Damit wird aber kein subjektiv-öffentliches Recht eines Energieversorgungsunternehmens begründet. Die genannte Bestimmung zählt die Aspekte auf, auf die die Bewilligungsbehörde im Verfahren von Amts wegen zu achten hat, umschreibt somit die von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen.

Den zur Wahrung der in § 7 Abs. 1 Stmk StarkstromwegeG umschriebenen Interessen berufenen Behörden und öffentlichrechtlichen Körperschaften kommt nach § 7 Abs. 1 letzter Satz StarkstromwegeG nur das Recht zu, im Ermittlungsverfahren gehört zu werden, woraus aber nicht ein darüber hinausgehender Anspruch darauf resultiert, in dem abgeführten Bewilligungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG teilzunehmen (vgl. die zur insofern vergleichbaren Rechtslage des § 7 Bundes-StarkstromwegeG 1968 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 1993, Zl. 93/05/0078, und vom 15. Oktober 1996, Zl. 95/05/0139).

In dem zur inhaltsgleichen Rechtslage in Niederösterreich ergangenen hg. Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 91/05/0016, sprach der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die strittige Parteistellung eines weiteren Energieversorgungsunternehmens in einem starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren ausdrücklich aus, dass sich bereits aus der Bestimmung des § 7 NÖ StarkstromwegeG ergebe, dass dieses Unternehmen nur zu hören sei, ihm also eine Parteistellung nicht zukomme. Sollte - so der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter - durch die Leitungsanlage ein Einbruch in das Versorgungsgebiet des einschreitenden Energieversorgers erfolgen, so könne dieser Rechtsstreit nicht nach dem NÖ StarkstromwegeG ausgetragen werden."

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis weiter aus, dass auch aus den §§ 28 und 30 des Stmk ElWOG 2005 (in der damals anzuwendenden Fassung) keine Parteistellung im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren ableitbar sei, weil mit der Erteilung der starkstromwegerechtlichen Bewilligung keine Entscheidung über das aus § 28 Stmk ElWOG 2005 erfließende Recht der Beschwerdeführerin als Verteilernetzbetreiberin auf Netzanschluss eines Erzeugers getroffen werde. Aus der letztgenannten Bestimmung sei das Recht eines Verteilernetzbetreibers auf Abschluss eines Vertrages mit einem Erzeuger innerhalb des vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes, nicht aber das Recht auf Nichterteilung der starkstromwegerechtlichen Bewilligung in Bezug auf die Einschleifung einer konkreten Leitung in ein Kraftwerk verbunden. Die starkstromwegerechtliche Bewilligung, die der mitbeteiligten Partei erteilt worden sei, berühre daher die der Beschwerdeführerin allenfalls aus § 28 Stmk ElWOG 2005 erwachsenen Rechte nicht. Ergänzend wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass gemäß § 30 Abs. 2 Stmk ElWOG 2005 auf Antrag eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen sei, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die allgemeine Anschlusspflicht und somit auch das Recht zum Netzanschluss des Erzeugers bestehe. Diese Möglichkeit stehe der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf den Anschluss des im damaligen Fall betroffenen Erzeugers offen.

Es ist nicht erkennbar, dass der hier vorliegende Fall in Bezug auf die Parteistellung anders zu beurteilen wäre.

Die Beschwerdeführerinnen leiten eine die Parteistellung begründende Rechtsposition aus den §§ 23 in Verbindung mit 7 Stmk StarkstromwegeG 1971 sowie aus § 29 Stmk ElWOG 2005 ab. Sie begründen diese Rechtsposition damit, dass sie als Verteilernetzbetreiber die Sicherheit des Netzes aufrecht zu erhalten und deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse daran hätten, dass keine Maßnahmen im Netz vorgenommen würden, die die Sicherheit des Netzes gefährdeten. Die baulichen Maßnahmen an den Erzeugungsanlagen beträfen ausschließlich das Netz der Beschwerdeführerinnen und seien geeignet, die Sicherheit des Netzbetriebes zu gefährden. Gerade § 7 Stmk StarkstromwegeG zeige, dass der Schutz bereits vorhandener oder bewilligter anderer Energieversorgungseinrichtungen durch dieses Gesetz bezweckt werde; auch § 29 Stmk ElWOG 2005 hätte eine solche Parteistellung der Beschwerdeführerinnen begründet.

Es trifft zu, dass § 7 Stmk StarkstromwegeG 1971 davon spricht, dass die Bewilligung unter "Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen" zu erfolgen habe. Wie bereits im zitierten Vorerkenntnis ausgeführt, stellt diese Bestimmung aber noch kein eine Parteistellung begründendes rechtliches Interesse einer anderen Energieversorgungseinrichtung dar. Damit ist vielmehr der Auftrag an die Behörde näher determiniert, unter anderem diese Interessen im Verfahren zu soweit wie möglich zu berücksichtigen. Als Grundlage für eine durchsetzbare Rechtsposition ist diese Bestimmung aber nicht geeignet.

Auch aus § 29 Stmk ElWOG 2005 und den dort normierten Pflichten eines Betreibers eines Verteilungsnetzes ist eine die Parteistellung im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren rechtfertigende Rechtsposition nicht abzuleiten.

Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, eine Gefährdung der Sicherheit läge in der Nichteinhaltung des Netzzugangsvertrages zwischen ihnen und der Städtische Betriebe R GmbH, weil durch Leistungsrücklieferungen durch die Städtische Betriebe R GmbH in einem zu hohen Ausmaß, was wiederum ihre Ursache in der Einspeisung von Energie aus den Leitungen der Beschwerdeführerinnen habe, eine Überlastung des im 110/30-kV UW Schwarzenbach installierten 110/30-kV Umspanners eingetreten sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Gefährdung - sollte sie tatsächlich vorliegen - wäre keine unmittelbare Folge der der mitbeteiligten Partei erteilten starkstromwegerechtlichen Bewilligung, sondern ginge auf die Nichteinhaltung des Vertrages durch die Städtische Betriebe R GmbH zurück. Auf die Möglichkeit der Nichteinhaltung von privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Dritten, mögen sie auch mit der Weiterverwendung der in den starkstromrechtlich bewilligten Anlagen gewonnenen und über die bewilligten Leitungen gelieferte Energie in Zusammenhang stehen, ist aber bei der Erteilung der starkstromwegerechtlichen Bewilligung nicht zu achten. Eine Parteistellung im Verfahren zur Erteilung der starkstromwegerechtlichen Bewilligung kann darauf daher nicht gestützt werden.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Beschwerdeführerinnen keine Parteistellung im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren hatten. Die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, es komme ihnen daher auch kein Recht auf Stellung eines Devolutionsantrages nach Art. 12 Abs. 3 B-VG zu, ist nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Ergänzend wird bemerkt, dass der in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gewählten Bezeichnung der nach den Bestimmungen des Stmk StarkstromwegeG 1971 genehmigten Leitungen als "Direktversorgungsleitungen" nur ein beschreibender Charakter zukommt. Eine rechtliche Prüfung der Qualifikation als Direktleitung ist allein in einem Verfahren nach dem Stmk ElWOG zu treffen (vgl. dazu die Ausführungen zu Spruchpunkt II).

3. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:

Mit Spruchpunkt III wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 23 Stmk StarkstromwegeG 1971 zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang erachtete die belangte Behörde den Devolutionsantrag als zulässig, in der Sache selbst wurde der Antrag zurückgewiesen, weil es sich um ein amtswegig und nicht auf Antrag durchzuführendes Verfahren handle.

§ 23 leg. cit. hat folgenden Wortlaut:

"§ 23. Unabhängig von der Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Bei der Bemessung der hiebei zu bestimmenden Frist ist einerseits auf das Interesse an der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes und andererseits auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten des hiezu Verpflichteten Bedacht zu nehmen."

Aus dem Wortlaut der wiedergegebenen Bestimmung ergibt sich, dass damit die Möglichkeit für die Behörde geschaffen wird, von Amts wegen Aufträge zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu erlassen. Eine Antragsbefugnis allenfalls betroffener Dritter ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass die Zurückweisung eines solchen Antrages mangels Antragsbefugnis keine Rechte der Zweitbeschwerdeführerin verletzt. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde in ihrer Begründung auch nicht gegen diese von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht.

4. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Mit diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wurde auf Grundlage des § 30 Abs. 2 Stmk ElWOG 2005 (die ursprüngliche Antragstellung stützte sich noch auf die Vorgängerbestimmung des § 32 Stmk ElWOG 2001) festgestellt, dass für die Kraftwerke Klamm 1 und 2 keine Anschlusspflicht an das öffentliche Verteilernetz der Zweitbeschwerdeführerin besteht, obwohl sich diese im Verteilernetzgebiet der Zweitbeschwerdeführerin befinden.

Nach § 28 Stmk ElWOG 2005 hat die Betreiberin eines Verteilernetzes - unbeschadet der Bestimmungen über Direkteinleitungen (§ 31) sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse - das Recht, innerhalb ihres vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucherinnen/Endverbraucher und Erzeugerinnen/Erzeuger an ihr Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).

§ 30 Stmk ElWOG 2005 regelt die Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht. Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 dieser Bestimmung, die durch die Novelle LGBl Nr. 25/2007 keine Änderung erfahren hat, lauten:

"(1) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht

...

2. für Betriebsstätten und Konzernunternehmen von Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und Erzeugerinnen/Erzeugern, sofern diese über eine Direktleitung versorgt werden,

3. ...

(2) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag der Endverbraucherin/des Endverbrauchers bzw. der/des Netzzugangsberechtigten oder der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen. Ein Rechtsanspruch auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene besteht nicht."

Die belangte Behörde hat die Rechtslage nach dem Stmk ElWOG 2005 in der Stammfassung, somit vor der Novelle 2007, LGBl. Nr. 25, angewandt. Die genannte Novelle ist am 21. April 2007, daher vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, in Kraft getreten. Die Beschwerde erblickt bereits darin eine inhaltliche Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die neue Rechtlage anzuwenden gewesen wäre.

Nun bewirkt dieser Umstand allein noch keine Rechtverletzung der Zweitbeschwerdeführerin, wäre es doch möglich, dass die Änderung der Rechtslage keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der hier strittigen Frage nach sich zöge. Davon ist aber im gegenständlichen Fall aus den nachstehenden Gründen nicht auszugehen:

Entscheidend ist bei der Beurteilung einer Rechtsverletzung der Zweitbeschwerdeführerin durch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides das Verständnis des Begriffes der "Direktleitung." Nach der von der Behörde fälschlicherweise noch angewandten Rechtslage des Stmk ElWOG 2005 in der Stammfassung, und somit vor der Novelle LGBl. Nr. 25/2007, war eine Direktleitung eine "zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung." § 31 Stmk ElWOG 2005 lautete in der Stammfassung dahingehend, dass "Erzeugerinnen/Erzeuger und Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber berechtigt sind, Netzzugangsberechtigte, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen über Direktleitungen zu versorgen."

Diese Bestimmungen haben nach der Novelle LGBl. Nr. 25/2007 folgenden Wortlaut:

"§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet ...

8. ,Direktleitung' entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einer/einem einzelnen Kundin/Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit seiner eigenen Betriebsstätte und Tochterunternehmen für deren eigenen Bedarf verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;

§ 31. (1) Erzeugerinnen/Erzeuger und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen berechtigt."

Diese Formulierungen entsprechen weitgehend denen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG), BGBl. Nr. 143/1998, in der Fassung des Energieversorgungssicherheitsgesetzes, BGBl. Nr. 106/2006, das wiederum eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Definition des Begriffs "Direktleitung" der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie RL 2003/54/EG umgesetzt hat. Auf Grund der wörtlichen Übernahme der gemeinschaftsrechtlichen Definition ins ElWOG hat sich auch die Auslegung des § 7 Z 5 ElWOG am Gemeinschaftsrecht zu orientieren.

Diese Bestimmung lautet:

"§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

...

5. 'Direktleitung' entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;"

Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Definition der Direktleitung unterscheidet - wie auch im Gemeinschaftsrecht vorgezeichnet - zwei Anwendungsfälle.

Nach dem ersten Anwendungsfall ist unter Direktleitung eine Leitung zu verstehen, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet. Die ursprünglich vorgesehene Formulierung "isolierte Erzeugungsstätte" und "isolierter Kunde" (vgl. zur Entstehungsgeschichte der gemeinschaftsrechtlichen Formulierung K. Oberndorfer, Versorgung über Direktleitungen, in Hauer, Aktuelle Fragen des Energierechtes 2007, S. 92) wurde durch die Worte "einzelner Produktionsstandort/einzelner Kunde" ersetzt. Nun ist der Begriff der Isoliertheit nach der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie mit dem Fehlen einer Verbindung oder mit dem Bestehen einer sehr schwachen Verbindung mit dem öffentlichen Netz verbunden (vgl. die Definitionen eines "isolierten Kleinstnetzes" bzw eines "kleinen, isolierten Netzes" in Art. 2 Z 26 und Z 27 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie). Vor diesem Hintergrund erscheint das Verständnis naheliegend, dass der erste Anwendungsfall der Definition der Direktleitung den Fall regeln will, in dem weder der Produktionsstandort noch der belieferte Kunde mit dem öffentlichen Netz verbunden ist. Diese Fallgestaltung ist im hier vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die im zweiten Anwendungsfall erwähnten Marktteilnehmer dürfen neben der Versorgung über eine Direktleitung auch über einen Anschluss an das öffentliche Netz verfügen, ohne dass dies der Qualifikation der Leitungsverbindung zwischen Erzeuger/Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der eigenen Betriebsstätte oder dem Tochterunternehmen abträglich wäre (vgl. dazu K. Oberndorfer, aaO, S. 95). Dass es auch hier notwendig wäre, ebenfalls vom öffentlichen Netz gänzlich isoliert zu sein, - diese Voraussetzung kann bereits im ersten Anwendungsfall nicht aus dem Wortlaut, sondern nur unter Heranziehung der historischen Wurzeln der Norm interpretativ gewonnen werden -, kann für den zweite

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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