RS Vwgh 1987/9/21 86/10/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Das Nicht-zur-Kenntnis-Nehmen von Verboten schließt eine unverschuldete Unkenntnis derselben von vornherein aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100123.X03

Im RIS seit

21.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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