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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Gertrude Weidinger, Rechtsanwalt in 2120 Wolkersdorf, Bahnallee 18, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Juni 2005, Zl. 260.537/0- XI/34/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, beantragte am 19. Dezember 2002 Asyl. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er zu seinen Fluchtgründen an, er sei Mitglied der Dal Khalsa, welche sich für die religiösen Rechte der Sikhs einsetze. Er habe Schwierigkeiten mit Herrn AT gehabt. Dieser habe über Wunsch der indischen Regierung beabsichtigt, die Religion der Sikh auszulöschen. Anhänger des AT hätten zweimal versucht, einen Anschlag auf den Beschwerdeführer zu verüben.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 29. April 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen seien nicht glaubhaft. Das Bundesasylamt traf auch Feststellungen über "interne Fluchtalternative und Möglichkeit der Sicherung einer Existenzgrundlage außerhalb der engeren Heimat".
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin führte der Beschwerdeführer aus, AT habe vor einiger Zeit seine zwei Freunde umgebracht, habe nach dem Beschwerdeführer gefragt und seine Familie bedroht. Hiezu legte der Beschwerdeführer auch einen Brief vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung "gemäß §§ 7, 8 AsylG" ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Zu I.:
Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene - hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Die Bestätigung des Spruchpunktes III. des erstinstanzlichen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.
Die Entscheidung über den Aufwanderersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe bewilligt worden war.
Wien, am 4. März 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006190210.X00Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008