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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2453/60 E 27. April 1961 RS 2Stammrechtssatz
Die Worte "oder wissen mußte" im § 13 Abs 1 DVG beziehen sich nicht darauf, ob dem Bediensteten Kenntnis der Rechtsvorschriften zugemutet werden kann, sondern darauf, ob der Betreffende - Kenntnis der Rechtvorschriften vorausgesetzt - aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte und daher auch wissen mußte, daß der Bescheid zwingenden Rechtvorschriften widerspricht. Der Betroffene muß daher die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen, wenn sie sich nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Interpretation denkgesetzlich zulassen.
Schlagworte
Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120093.X05Im RIS seit
22.09.2006Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015