RS Vwgh 1987/9/21 86/12/0093

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Veröffentlicht am 21.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §69;
DVG 1958 §13 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2453/60 E 27. April 1961 RS 2

Stammrechtssatz

Die Worte "oder wissen mußte" im § 13 Abs 1 DVG beziehen sich nicht darauf, ob dem Bediensteten Kenntnis der Rechtsvorschriften zugemutet werden kann, sondern darauf, ob der Betreffende - Kenntnis der Rechtvorschriften vorausgesetzt - aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte und daher auch wissen mußte, daß der Bescheid zwingenden Rechtvorschriften widerspricht. Der Betroffene muß daher die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen, wenn sie sich nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Interpretation denkgesetzlich zulassen.

Schlagworte

Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120093.X05

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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