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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 13 a Abs 1 GehG ist guter Glaube schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (Hinweis E 30.6.1965, 1278/63, VwSlg 6736 A/1965). Wenn Ursache für den Übergenuss wahrheitswidrige Angaben der Partei selbst waren, bedarf es nicht der Heranziehung des Grundsatzes der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums (Hinweis E 16.6.1977, 0805/77, VwSlg 9349 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120095.X01Im RIS seit
22.09.2006Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015