Der VwGH ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung besitzen. Fällt das Rechtsschutzinteresse im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weg, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens.